§ 68 Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten
§ 68 Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten — GO-BR
§ 68 Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012583
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen