BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 68

§ 68Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten

Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

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