BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 16

§ 16Gegenstände der Verhandlungen

(1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

b) Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

c) Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;

d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;

f) Berichte der Volksanwaltschaft;

g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;

i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

j) Erklärungen der Landeshauptmänner;

k) Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;

l) Wahlen (Wahlvorschläge);

m) Anfragen (Anfragebeantwortungen);

n) Eingaben (Petitionen).

(2) Die im Abs. 1 lit. i bis m angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.

(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.

(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

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