BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 32

§ 32Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.

(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuß sind sinngemäß anzuwenden:

a) für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;

b) für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, daß die Redner ungeachtet ihres Standpunktes in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;

c) für Anträge auf Schluß der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, daß nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;

d) für die tatsächliche Berichtigung § 48;

e) für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand §§ 43 und 43a mit der Maßgabe, daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;

f) für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;

g) für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;

h) für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;

i) für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 8 und 9 mit der Maßgabe, daß eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschußmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit „Ja“ und wer mit „Nein“ gestimmt hat;

j) für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;

k) für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.

(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung.

(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann der Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, daß die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.

(5) Am Schluß der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuß einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschußverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.

(6) Kommt ein Beschluß des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuß ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschußvorsitzenden die Berichterstattung.

(7) Der Ausschuß kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluß gefaßt wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.

(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, daß er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschußberichten vorgesehene 24stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.

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