BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 13a

§ 13a

(1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.

(2) Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt

1. eine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder

2. einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen oder

3. Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder

4. eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder

5. eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder

6. vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen oder

7. dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen.

(3) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.

(4) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies

1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder

3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.

(5) Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.

(6) Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

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