BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 33

§ 33Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen

(1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen bzw. Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußvorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen