§ 19 Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
§ 19 Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse — GO-BR
§ 19 Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114848
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
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