BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 52

§ 52Rednerplätze

(1) Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.

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