BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 21

§ 21Selbständige Anträge von Bundesräten

(1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.

(2) Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen“ versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.

(3) Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Präsidenten im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.

(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

(5) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Vorsitzenden des Ausschusses veranlaßt.

(6) Selbständige Anträge, die einen Gesetzesvorschlag enthalten und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterzeichnet sind, sind gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG vom Präsidenten unverzüglich dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln, wenn dies von den Unterzeichnern verlangt wird.

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