BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 57

§ 57Wahlverfahren

(1) Der Präsident hat den Eingang in das Wahlverfahren zu verkünden. Er hat die Wahlvorschläge, über die abzustimmen ist, genau zu bezeichnen.

(2) Über Wahlvorschläge ist eine Debatte durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird.

(3) Der Präsident kann anordnen, in welcher Form auf Stimmzetteln Wahlvorschläge, für die die Stimmenabgabe erfolgen soll, kenntlich zu machen sind. Bei Wahlen mit Stimmzetteln sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Präsidenten vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Die Stimmzettel sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Stimmenabgabe teilgenommen haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Wahlvorschlages von Einfluß sein könnte.

(4) Gültig sind alle Stimmzettel, aus denen der Wahlwille eindeutig erkennbar ist und die, unbeschadet eingebrachter Wahlvorschläge, auf wählbare Kandidaten lauten. Bei Wahlen nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes können jedoch Stimmen gültig nur für einen Wahlvorschlag gemäß § 56 Abs. 6 abgegeben werden.

(5) In die Engere Wahl dürfen nur doppelt soviel Wahlvorschläge aufgenommen werden, wie es der Anzahl der zu Wählenden entspricht; und zwar jene Wahlvorschläge, die bei der Zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Haben dabei mehrere Wahlvorschläge gleich viele Stimmen erhalten, hat das Los zu entscheiden, welche Wahlvorschläge in die Engere Wahl kommen. Vom Antragsteller kann ein solcherart für die Engere Wahl in Betracht kommender Wahlvorschlag zurückgezogen und durch einen anderen Wahlvorschlag ersetzt werden.

(6) Bei der Engeren Wahl entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Ergibt sich bei der Engeren Wahl Stimmengleichheit, hat das Los zu entscheiden.

(7) Kann eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.

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