§ 42 Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 42 Fragestunde und Aktuelle Stunde — GO-BR
§ 42 Fragestunde und Aktuelle Stunde — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114856
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.
(3) Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.
(4) Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.
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