BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 64

§ 64Amtliches Protokoll

(1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Amtliche Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion während der Dienststunden von 8 bis 16 Uhr zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.

(2) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident aufgrund eines schriftlichen Verlangens von 5 Bundesräten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende – Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.

(3) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(4) Auf Anordnung des Präsidenten sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.

(7) Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Präsidenten über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.

(8) Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluß zu halten.

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