BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 30

§ 30Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

(1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.

(2) Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.

(5) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.

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