BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 63

§ 63Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde

(1) Der Präsident reiht, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen. Er hat insbesondere auf den Zeitpunkt des Einbringens, die ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden Bundesräte Bedacht zu nehmen.

(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind im Sinn des § 18 Abs. 1 zu vervielfältigen und zu verteilen. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.

(3) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen zur Beantwortung auf. Der Aufruf und die Beantwortung haben zu unterbleiben, wenn der anfragende Bundesrat nicht anwesend ist und dieser im Falle seiner Verhinderung gemäß § 4 Abs. 2 auch gegenüber dem Präsidenten keinen anderen Bundesrat benennt, der in sein Fragerecht eintritt. Der benannte Bundesrat muß sein Einverständnis mit dem Eintritt in das Fragerecht erklären.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(5) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Bundesräte Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jede Bundesratsfraktion, mit Ausnahme der Fraktion des Fragestellers, berücksichtigt wird. Bundesräte ohne Fraktionszugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf der Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Bundesräte gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 47 Abs. 2. Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 entsprechen.

(6) Sofern die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zur Beantwortung aufgerufen wird, kann der Fragesteller binnen weiteren 14 Tagen eine schriftliche Beantwortung verlangen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat hievon unverzüglich den Befragten in Kenntnis zu setzen.

(7) Die schriftliche Beantwortung hat binnen einem Monat nach dem Verlangen des Fragestellers gemäß Abs. 6 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.

(8) Der Präsident hat die Vervielfältigung der schriftlichen Beantwortung und deren Verteilung an die Bundesräte unter Bedachtnahme darauf, daß den Bundesräten auch der Text der zugrunde liegenden Anfrage zur Kenntnis gebracht wird, zu veranlassen. Das Einlangen der schriftlichen Beantwortung ist überdies in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben.

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