BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Bundesrates§ 54

§ 54Abstimmungen

(1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Präsidenten in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.

(2) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß der Präsident bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der „Für“- und „Gegen“-Stimmen bekanntgibt.

(3) Der Präsident kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Abs. 4) beschlossen wurde.

(4) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluß der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Der Vorschlag des Präsidenten bzw. ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vom Präsidenten spätestens vor Eingang in das Abstimmungsverfahren bekanntzugeben.

(5) Wird in derselben Angelegenheit eine namentliche Abstimmung angeordnet oder verlangt, ist eine geheime Abstimmung unzulässig.

(6) Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages (Vorschlages) getrennt abgestimmt wird.

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