§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Ziel des Gesetzes ist
1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen .
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