§ 1 § 1 — NÖ GVG 2007
Ziel des Gesetzes ist
1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen .
§ 1 NÖ GVG 2007 · NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele Ziel des Gesetzes ist 1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend…
§ 22 § 22
…§ 22 Antrag (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde…
§ 3 § 3
…und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (§ 1 Z 1); c) der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. , wenn sie bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein…
§ 10 § 10
…§ 10 Antrag (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist…
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