§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 1 Ziele und Grundsätze — Bgld. SEG 2023
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Betrieb von Sozialeinrichtungen derart zu regeln, dass die Menschenwürde von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen geschützt, ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit erhalten und gefördert, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Sicherheit sowie Barrierefreiheit gewährleistet und ihre Selbstständigkeit und Mobilität weitgehend erhalten wird sowie bedarfs- und pflegegerechte Dienstleistungen sichergestellt werden.
(2) Angestrebt wird eine regional ausgewogene Verteilung von qualitativ hochwertigen Pflege- und Betreuungsplätzen sowie von mobilen Pflege- und Betreuungsstrukturen in bedarfs- und demografieorientierten kleinen und mittleren Versorgungsstrukturen.