Rückverweise
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
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