Bezüge, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem von der Präsidentin des Rechnungshofes auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes am 4. Dezember 2024 unter der GZ 2024-0.802.025 kundgemachten angepassten Ausgangsbetrag 2025.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden