(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als „Organe“ bezeichnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise