§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Ziele dieses Gesetzes sind
- die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,
- die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere, sowie
- die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.
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