§ 1 § 1 — NÖ FischG 2001
Ziele dieses Gesetzes sind
- die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,
- die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere, sowie
- die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen, Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.
§ 1 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 1 § 1
…Abschnitt I ALLGEMEINES § 1 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind - die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes…
Rückverweise