(1) Dieses Gesetz regelt die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von folgenden Sozialeinrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen im Burgenland:
1. Altenwohn- und Pflegeheimen,
2. Seniorentageszentren,
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
4. Interprofessionellen Einrichtungen,
5. Alternativen Wohnformen,
6. Mobiler Pflege und Betreuung, und
7. Regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Einrichtungen gemäß dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 25 Heimvertrag
…1) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag hat die Leistungen und Gegenleistungen und die sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiberin…
§ 27 Kostenvereinbarung
…1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Sozialeinrichtung, abschließen. (2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss…
§ 6 Betriebsbewilligung
…1) Der Betrieb von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie der Betrieb einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der…
§ 26 Betreuungsvertrag und Leistungsvertrag
…1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Seniorentageszentrums sowie jene Dritte, die gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 beauftragt wurden, verpflichten sich in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Tagesgast abzuschließen, aus welcher die wesentlichen Rahmenbedingungen…