Vorwort
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.308,39 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 755,73 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 201,88 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt
a) für den überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Partner 1.308,39; der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 201,88 Euro;
b) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 Euro und nach diesem Zeitpunkt 855,16 Euro;
c) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 1.308,39 Euro;
d) für einen früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner 1.308,39 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 82/2024, außer Kraft.