1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung
§ 1
(1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.
(2) Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(3) Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 1
…1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung § 1 (1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung…
§ 114 Organisationsrechtliche Stellung
…1) Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die…
§ 113 Jagdschutzorgane
…1) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung…
§ 72a Verwenden von Fangvorrichtungen
…1) Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 2…