§ 1 Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung — JG
(1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.
(2) Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.
(3) Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.
§ 1 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 1
…1. Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. (2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee…
§ 60
…§ 60*) Schlichtungsverfahren (1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich…
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