§ 1 § 1 — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus)
Rückverweise
Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Wölfe ( Canis lupus ) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Förderung der Koexistenz zwischen Mensch und Wolf im Allgemeinen sowie zum Zweck der Forschung und des Unterrichts.