Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023) entstehen, wird mit
- einer Mindestfläche von 1 ha und
- einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m
festgesetzt.
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