Diesem Gesetz unterliegen nicht
a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;
b) Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024;
c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
d) Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, sowie - unbeschadet des § 22e - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959).
Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge
§ 9 § 9
…des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter…
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