§ 3 § 3 — NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978
Eine Quelle ist als Heilquelle anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:
1. daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;
2. daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält;
3. daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden