Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.
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