Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,
- in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),
- in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);
2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
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