Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);
2. Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Berufung gegen Bescheide gemäß Z 1 ist ausgeschlossen..
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