Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. Altenwohn- und Pflegeheime: Stationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf.
2. Seniorentageszentren: Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr grundsätzlich bis zur Pflegegeldstufe 3, in Ausnahmefällen auch mit höheren Pflegegeldstufen, für die noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich ist, die jedoch ihren Alltag nicht mehr oder nicht hinreichend allein bewältigen können und mobile Pflege und Betreuung allein nicht mehr ausreichen, im Rahmen einer ganz- oder zumindest halbtägigen Tagesstruktur. In begründeten Einzelfällen kann die genannte Altersgrenze auch unterschritten werden.
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen: Sowohl stationäre als auch teilstationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen.
4. Interprofessionelle Einrichtungen: Mischformen der Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von Personen mit vorwiegend Pflege- und Betreuungsbedarf sowie von Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen; davon ausgenommen sind jene Personen, die aufgrund ihrer medizinischen Diagnose in Krankenanstalten zur Akutversorgung und Rehabilitation zu behandeln sind.
5. Mobile Pflege und Betreuung: Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen in deren häuslichen Umgebung, die auf Grund der Eigenart der Einschränkung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen, wobei dieser Bedarf durch fachliches Personal gedeckt werden muss.
6. Gemeinnützigkeit des Betriebes einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf sowie von Menschen mit Behinderungen: Gemeinnützige Führung des Betriebes der Einrichtung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, und Verwendung allenfalls entstandener Einnahmenüberschüsse aus dem Betrieb zur Verbesserung des Angebotes für Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf sowie von Menschen mit Behinderungen in der betreffenden Einrichtung oder einer anderen Einrichtung der gleichen Art desselben Rechtsträgers im Burgenland.
7. Pflege: Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.
8. Betreuung: Tätigkeiten gemäß §§ 4 und 5 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, sowie Tätigkeiten von Seniorenanimateurinnen und Seniorenanimateuren. Die Betreuung durch namhaft gemachte Betreuungskräfte im Sinne des § 17 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
9. Kurzzeitpflege: Vorübergehende Unterbringung, Pflege und Betreuung sowie Unterstützung von Personen mit vorwiegend Pflege- und Betreuungsbedarf bis zu 90 Tagen.
10. Menschen mit Behinderungen: Personen gemäß § 3 Z 1 Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024.
11. Alternative Wohnformen: Barrierefreie Wohnformen für betreuungs- und pflegebedürftige Personen, die insbesondere aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr allein wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Pflege oder Betreuung bedürfen. Als alternative Wohnform gilt insbesondere Wohnen im Alter gemäß Z 12.
12. Wohnen im Alter: Alternative Wohnformen für Personen vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Pflegegeldstufe 1 bis 3, in Ausnahmefällen auch mit höheren Pflegegeldstufen, die bereits Unterstützung und Betreuung benötigen, für die aber noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich ist, und die in barrierefreien Wohneinheiten, die sowohl obligatorische Grundleistungen und gegebenenfalls fakultative Wahlleistungen gemäß § 20 Abs. 6 umfassen, leben. In begründeten Einzelfällen kann die genannte Altersgrenze auch unterschritten werden.
13. Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte: Einrichtungen, in denen zentral Leistungen der Seniorentagesbetreuung angeboten werden, die über Wohneinheiten für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter und über einen organisatorischen Stützpunkt für mobile Pflege- und Betreuungsdienste verfügen können sowie nach Möglichkeit eine Pflege- und Sozialberatung vorsehen.
14. Betreiberin oder Betreiber: Die Betreiberin oder der Betreiber ist eine juristische oder natürliche Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ausübt. Die Betreiberinnen oder Betreiber müssen aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht handeln, wodurch gewährleistet ist, dass ein sicherer Betrieb der Einrichtung gegeben und das Wohl des nach diesem Gesetz erfassten Personenkreises gewährleistet ist.
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