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Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023

Bgld. SEG 2023
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date

1. Hauptstück

Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Betrieb von Sozialeinrichtungen derart zu regeln, dass die Menschenwürde von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen geschützt, ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit erhalten und gefördert, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Sicherheit sowie Barrierefreiheit gewährleistet und ihre Selbstständigkeit und Mobilität weitgehend erhalten wird sowie bedarfs- und pflegegerechte Dienstleistungen sichergestellt werden.

(2) Angestrebt wird eine regional ausgewogene Verteilung von qualitativ hochwertigen Pflege- und Betreuungsplätzen sowie von mobilen Pflege- und Betreuungsstrukturen in bedarfs- und demografieorientierten kleinen und mittleren Versorgungsstrukturen.

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von folgenden Sozialeinrichtungen zur Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen im Burgenland:

1. Altenwohn- und Pflegeheimen,

2. Seniorentageszentren,

3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,

4. Interprofessionellen Einrichtungen,

5. Alternativen Wohnformen,

6. Mobiler Pflege und Betreuung, und

7. Regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Einrichtungen gemäß dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1. Altenwohn- und Pflegeheime: Stationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf.

2. Seniorentageszentren: Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr grundsätzlich bis zur Pflegegeldstufe 3, in Ausnahmefällen auch mit höheren Pflegegeldstufen, für die noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich ist, die jedoch ihren Alltag nicht mehr oder nicht hinreichend allein bewältigen können und mobile Pflege und Betreuung allein nicht mehr ausreichen, im Rahmen einer ganz- oder zumindest halbtägigen Tagesstruktur. In begründeten Einzelfällen kann die genannte Altersgrenze auch unterschritten werden.

3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen: Sowohl stationäre als auch teilstationäre Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen.

4. Interprofessionelle Einrichtungen: Mischformen der Unterbringung, Pflege, Betreuung und Unterstützung von Personen mit vorwiegend Pflege- und Betreuungsbedarf sowie von Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen; davon ausgenommen sind jene Personen, die aufgrund ihrer medizinischen Diagnose in Krankenanstalten zur Akutversorgung und Rehabilitation zu behandeln sind.

5. Mobile Pflege und Betreuung: Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf und Menschen mit Behinderungen in deren häuslichen Umgebung, die auf Grund der Eigenart der Einschränkung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen, wobei dieser Bedarf durch fachliches Personal gedeckt werden muss.

6. Gemeinnützigkeit des Betriebes einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf sowie von Menschen mit Behinderungen: Gemeinnützige Führung des Betriebes der Einrichtung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, und Verwendung allenfalls entstandener Einnahmenüberschüsse aus dem Betrieb zur Verbesserung des Angebotes für Personen mit vorwiegend Pflege- oder Betreuungsbedarf sowie von Menschen mit Behinderungen in der betreffenden Einrichtung oder einer anderen Einrichtung der gleichen Art desselben Rechtsträgers im Burgenland.

7. Pflege: Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.

8. Betreuung: Tätigkeiten gemäß §§ 4 und 5 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, sowie Tätigkeiten von Seniorenanimateurinnen und Seniorenanimateuren. Die Betreuung durch namhaft gemachte Betreuungskräfte im Sinne des § 17 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

9. Kurzzeitpflege: Vorübergehende Unterbringung, Pflege und Betreuung sowie Unterstützung von Personen mit vorwiegend Pflege- und Betreuungsbedarf bis zu 90 Tagen.

10. Menschen mit Behinderungen: Personen gemäß § 3 Z 1 Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024.

11. Alternative Wohnformen: Barrierefreie Wohnformen für betreuungs- und pflegebedürftige Personen, die insbesondere aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr allein wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Pflege oder Betreuung bedürfen. Als alternative Wohnform gilt insbesondere Wohnen im Alter gemäß Z 12.

12. Wohnen im Alter: Alternative Wohnformen für Personen vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Pflegegeldstufe 1 bis 3, in Ausnahmefällen auch mit höheren Pflegegeldstufen, die bereits Unterstützung und Betreuung benötigen, für die aber noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich ist, und die in barrierefreien Wohneinheiten, die sowohl obligatorische Grundleistungen und gegebenenfalls fakultative Wahlleistungen gemäß § 20 Abs. 6 umfassen, leben. In begründeten Einzelfällen kann die genannte Altersgrenze auch unterschritten werden.

13. Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte: Einrichtungen, in denen zentral Leistungen der Seniorentagesbetreuung angeboten werden, die über Wohneinheiten für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter und über einen organisatorischen Stützpunkt für mobile Pflege- und Betreuungsdienste verfügen können sowie nach Möglichkeit eine Pflege- und Sozialberatung vorsehen.

14. Betreiberin oder Betreiber: Die Betreiberin oder der Betreiber ist eine juristische oder natürliche Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ausübt. Die Betreiberinnen oder Betreiber müssen aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht handeln, wodurch gewährleistet ist, dass ein sicherer Betrieb der Einrichtung gegeben und das Wohl des nach diesem Gesetz erfassten Personenkreises gewährleistet ist.

2. Hauptstück

Bewilligungsverfahren und Betrieb

§ 4

§ 4 Bedarfs- und Entwicklungsplan und regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunktplan

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die stationäre Lang- und Kurzzeitpflege sowie einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplan zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans und des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans gilt Folgendes:

1. Auf den Vorrang der mobilen vor der stationären Pflege und Betreuung ist Bedacht zu nehmen.

2. Bei der Erstellung der Pläne ist nach Möglichkeit auf eine regionale Versorgung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist die demografische Entwicklung unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung und der damit in Zusammenhang stehenden steigenden Pflegebedürftigkeit bei der Erstellung der Pläne einzubeziehen.

(3) Zum Zwecke der Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden die politischen Bezirke in vier Versorgungsregionen zusammengefasst:

1. Region ND (Bezirk Neusiedl am See),

2. Region EEUMA (Freistädte Eisenstadt und Rust, Bezirke Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg),

3. Region OP (Bezirk Oberpullendorf), und

4. Region OWGSJE (Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf).

(4) Der regionale Pflege- und Betreuungsstützpunktplan soll eine flächendeckende, gemeindenahe Versorgung der Bevölkerung im Burgenland, insbesondere für Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung, Leistungen der Seniorentagesbetreuung sowie für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter sicherstellen und eine Effizienzsteigerung aus versorgungstechnischer, personeller und wirtschaftlicher Sicht gewährleisten.

(5) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans wird das Burgenland in

1. insgesamt 28 Regionen, und

2. Subregionen eingeteilt.

(6) Die Landesregierung kann im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans Pilotregionen einrichten.

(7) Die Landesregierung hat für die Einteilung des Landes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

(8) Die Gemeinden sind vor der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans anzuhören.

§ 5

§ 5 Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 7 sowie die Errichtung einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck gegeben ist,

2. die infrastrukturelle und technische Eignung des Objektes für den Betrieb gegeben ist,

3. das Objekt sowie Art und Beschaffenheit als Sozialeinrichtung geeignet ist,

4. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht für die in Betracht kommende Liegenschaft nachgewiesen werden kann,

5. die erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist,

6. ein ausreichender Brandschutz vorliegt,

7. ein geeignetes Raum- und Funktionskonzept vorliegt, und

8. ein Konzept für die Gewährleistung einer nutzungsspezifischen Barrierefreiheit vorliegt.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist von der Bauwerberin oder vom Bauwerber bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:

1. die schriftliche Zusage der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers über die verbindliche Aufnahme des Betriebes,

2. ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten,

3. die baubehördliche Bewilligung sowie die erforderlichen Pläne samt Projekt- sowie Raum- und Funktionsbeschreibung für das Objekt, in dem die Sozialeinrichtung betrieben werden soll,

4. das Eigentumsrecht oder Benützungsrecht für die in Betracht kommende Liegenschaft,

5. ein Pflege- und Betreuungskonzept der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers,

6. eine Beschreibung der geplanten Brandschutzmaßnahmen entsprechend den baurechtlichen Vorgaben,

7. ein Raum- und Funktionskonzept basierend auf dem Konzept gemäß Z 5, und

8. ein Konzept für die Gewährleistung einer nutzungsspezifischen Barrierefreiheit.

(3) Sofern die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber in der schriftlichen Zusage gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 verzichtet, ist von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 Abstand zu nehmen.

§ 6

§ 6 Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie der Betrieb einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Vorliegen einer Errichtungsbewilligung für das Objekt, in dem die Einrichtung gemäß § 2 betrieben werden soll,

2. geeignetes Pflege- und Betreuungskonzept,

3. fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers und des vorgesehenen Personals,

4. Unbescholtenheit und Verlässlichkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers,

5. die Antragstellerin oder der Antragsteller führt die Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 gemeinnützig,

6. die in diesem Gesetz für die betreffende Einrichtung gesondert normierten Voraussetzungen, und

7. Vorliegen des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung betrieben werden soll, oder die schriftliche Zusage der Berechtigten oder des Berechtigten über die Einräumung des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes.

(2) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 5 ist bei nachweislichem Verzicht auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 Abstand zu nehmen.

(3) Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der Einrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:

1. Nachweis des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung betrieben werden soll, oder die schriftliche Zusage der Berechtigten oder des Berechtigten über die Einräumung des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes,

2. Nachweis der projektgemäßen Umsetzung und nachweisliche Erfüllung der in der Errichtungsbewilligung erteilten Auflagen und Bedingungen,

3. Schlussüberprüfungsprotokoll gemäß § 27 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998,

4. Pflege- und Betreuungskonzept,

5. Gewaltpräventionskonzept,

6. eine Aufstellung des für die Sozialeinrichtung (bei Vollauslastung) vorgesehenen Personals einschließlich dessen Funktion und Ausbildung,

7. Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - für den Betrieb der beantragten Einrichtung,

8. Strafregisterbescheinigung der Antragstellerin oder des Antragstellers, die nicht älter als drei Monate sein darf, und

9. entweder im Falle des Abs. 1 Z 5 die Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 gemeinnützig im Sinne des § 3 Z 6 zu betreiben, oder der nachweisliche Verzicht gemäß Abs. 2 auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27.

(4) Im Betriebsbewilligungsbescheid können auch weitere betriebsrelevante Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auf drei Jahre befristen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 3 hat zeitgerecht, mindestens jedoch drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung, ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall einmalig die befristete Bewilligung mittels Bescheid weitere drei Jahre verlängern kann.

§ 7

§ 7 Bewilligungsverfahren

(1) Anträge auf Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sind ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden oder der Bedarf hierfür, insbesondere aufgrund der beantragten Pflege- und Betreuungsplätze, nicht gegeben ist.

(2) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Jedenfalls muss eine ausreichende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit möglich sein. Anstelle von Originalurkunden ist die Zurverfügungstellung von Kopien von Originalurkunden zulässig. Die Zurverfügungstellung von Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erfolgen kann oder eine mündliche Verhandlung zweckmäßig ist, ist eine solche durchzuführen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungsbewilligung ist die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber, wenn sie oder er eine schriftliche Zusage gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abgegeben hat, als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungs- oder Betriebsbewilligung sind bei Bedarf Sachverständige beizuziehen. Die Standortgemeinde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde kann als Beteiligte oder Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.

(5) Ist auch nach dem Bgld. BauG für ein Vorhaben nach diesem Gesetz eine Bewilligung, Genehmigung oder bescheidmäßige Feststellung erforderlich, ist das Verfahren mit dem der anderen Behörde zu koordinieren.

(6) Die Landesregierung hat die im Bewilligungsverfahren vorliegenden Gutachten und Äußerungen der Sachverständigen bei Bedenken oder Widersprüchen in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu werten und dabei Schlüssigkeit, Plausibilität und Praktikabilität sowie Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(7) In der Errichtungs- und Betriebsbewilligung kann die Landesregierung Auflagen vorschreiben. Die Betriebsbewilligung ist bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 an die Bedingung des Vorliegens des gemeinnützigen Betriebes der Einrichtung und des Erwerbs des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes an dem Objekt, in der die Einrichtung betrieben werden soll, zu knüpfen.

(8) Sind bei der Landesregierung mehrere Anträge auf Bewilligung einer Sozialeinrichtung, die die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, für ein und dieselbe Versorgungsregion gemäß § 4 Abs. 3 anhängig, und würde im Falle deren Bewilligung der festgestellte Bedarf an Pflege- und Betreuungsplätzen überschritten werden, ist jenem Antrag der Vorzug zu geben, dessen Pflege- und Betreuungskonzept sowie dessen Standort der Einrichtung in einer Gesamtbetrachtung den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes besser entspricht.

§ 8

§ 8 Betrieb

(1) Die Aufnahme des Betriebes einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung ist nur mit rechtskräftiger Errichtungs- und Betriebsbewilligung zulässig.

(2) Mit dem Tag der Aufnahme des Betriebes hat die Betreiberin oder der Betreiber die tatsächliche Inbetriebnahme der Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform gemäß § 20 der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Landesregierung kann die geplante Inbetriebnahme mittels Bescheid teilweise genehmigen oder untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Einrichtung gesetzmäßig und entsprechend des Bewilligungsbescheides betrieben werden kann oder die Erfüllung einzelner im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht nachgewiesen werden kann.

(4) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebes, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen Bedenken gegen die Verwendung als Sozialeinrichtung bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zulässig.

(5) Bei Sozialeinrichtungen besteht Leistungs- und Kontrahierungspflicht der Einrichtung in dem im Betriebsbewilligungsbescheid genehmigten Umfang. Aus besonders wichtigen Gründen besteht im Einzelfall mit Zustimmung der Landesregierung keine Kontrahierungspflicht.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen, insbesondere die Implementierung von Qualitätssicherungssystemen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Diesbezügliche Dokumente, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygienerichtlinien, sind in der Einrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung bereit zu halten.

(7) Im Sinne messbarer Pflege- und Betreuungsqualität sind im Betrieb folgende Kriterien zu erfüllen:

1. eine kontinuierliche, bedürfnisorientierte Versorgung der Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger, wobei das berufsgruppen- und institutionenübergreifende Leistungsangebot so zu gestalten ist, dass ein zielgerichtetes und effektives Nahtstellenmanagement gewährleistet werden kann;

2. eine bedürfnisorientierte sowie aktivierende Pflege und Betreuung, die den betroffenen Personen helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; und

3. regelmäßige Überwachung, Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege- und Betreuungsqualität durch das leitende Pflege- und Betreuungspersonal, wobei Verfahren der internen Leistungsqualitätskontrolle anzuwenden sind.

(8) Die ärztliche Betreuung und Behandlung der Betroffenen muss in angemessener Zeit ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind zu dokumentieren.

(9) Zu Informations- und Nachweiszwecken ist über jede in Pflege und Betreuung stehende Person eine Pflege- und Betreuungsdokumentation zu erstellen, die zu enthalten hat:

1. Tag und Anlass der Aufnahme in Pflege und Betreuung;

2. Angaben über den allgemeinen Zustand, den Betreuungsbedarf und den Pflegebedarf entsprechend der ärztlichen Beurteilung und der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 213/2022, das Pflegeverfahren und die Pflege- und Betreuungsziele bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;

3. Angaben über betreuerische, pflegerische, therapeutische und ärztliche Anordnungen; und

4. Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.

(10) Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist derart zu verwahren, dass - unbeschadet des Einsichtsrechtes der Betroffenen oder des Betroffenen - eine unbefugte Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte aus der Pflege- und Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig. Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist ab Beendigung der Pflege und Betreuung der oder des Betroffenen für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(11) In einer Krisensituation können, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist, auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.

§ 9

§ 9 Änderung der Infrastruktur oder des Betriebes

(1) Änderungen der Infrastruktur oder des Betriebes der Sozialeinrichtung, insbesondere bei Änderungen von Pflege- und Betreuungsplätzen, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Bis zur Erlassung eines Änderungsbescheides ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Landesregierung Änderungen lediglich schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, sofern die jeweiligen Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die den Bewilligungsbescheiden zu Grunde liegenden infrastrukturellen und personellen Gegebenheiten haben. Bis zur schriftlichen Kenntnisnahme durch die Landesregierung ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Änderung der Betreiberin oder des Betreibers oder deren Rechtsform der Landesregierung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, insbesondere durch Vorlage entsprechender Rechtsakte und Strafregisterbescheinigungen, anzuzeigen. Bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers, hat die Landesregierung die Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Damit gehen alle aus der Betriebsbewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen. §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 bedürfen vorübergehende Änderungen des Betriebes keiner Bewilligung der Landesregierung. Die vorübergehende Änderung des Betriebes ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die vorübergehende Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Bis zur schriftlichen Kenntnisnahme durch die Landesregierung ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.

§ 10

§ 10 Betriebseinstellung

(1) Betreiberinnen oder Betreiber einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung haben unter Bekanntgabe des Einstellungsdatums unverzüglich die Einstellung des Betriebes, spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Ab Beginn der dreimonatigen Frist kann die Mitteilung nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgezogen werden.

(2) Mit dem Einstellungsdatum erlischt die Betriebsbewilligung. Betreiberinnen oder Betreiber sind verpflichtet bis zum Einstellungsdatum die betreffende Einrichtung entsprechend dem Betriebsbewilligungsbescheid zu betreiben.

§ 11

§ 11 Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung

(1) Die Betriebsbewilligung kann von Amts wegen, insbesondere wenn fachlich qualifiziertes Pflege- oder Betreuungspersonal in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, eingeschränkt werden; hierbei ist die Anzahl der zu pflegenden oder betreuenden Personen sowie Menschen mit Behinderungen in der jeweiligen Einrichtung und deren Pflege- oder Betreuungsbedarf zu berücksichtigen.

(2) Die Betriebsbewilligung ist von Amts wegen bescheidmäßig zu entziehen, wenn

1. eine für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,

2. festgestellte Mängel nicht in der von der Landesregierung festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,

3. die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung gemäß § 29 wiederholt nicht ermöglicht wurde, oder

4. die Eignung der Betreiberin oder des Betreibers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Einschränkung oder der Entzug der Betriebsbewilligung kann befristet oder unbefristet erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber vor dem Entzug oder vor der Einschränkung der Betriebsbewilligung die Möglichkeit zu geben, die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Umstände in angemessener Frist wiederherzustellen.

§ 12

§ 12 Pflege- und Betreuungskonzept

(1) Für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen hat das Pflege- und Betreuungskonzept jedenfalls nachstehende Nachweise zu enthalten:

1. Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen,

2. Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Pflege- und Betreuungspersonals,

3. Art und Umfang der Betreuung, Pflege und Versorgung sowie die angebotenen Therapiemaßnahmen und Angebote für Körper, Geist und Seele,

4. Leitbild,

5. Pflege- und Betreuungsmodell,

6. Leitlinien für den Umgang mit Demenz,

7. Leitlinien zur palliativen Versorgung,

8. Leitlinien für den Umgang mit Sexualität,

9. Leitlinien Schmerzmanagement,

10. Leitlinien Decubitus,

11. Leitlinien Hygienemanagement, und

12. Leitlinien Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.

(2) Für die Errichtung von Seniorentageszentren hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 sowie 10 bis 12 zu enthalten.

(3) Für die Errichtung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 12 sowie ein pädagogisches Betreuungskonzept, das den pädagogischen Prozess der Betreuung der Klienten abbildet, zu enthalten.

(4) Für die Errichtung von interprofessionellen Einrichtungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 zumindest ein pädagogisches Betreuungskonzept gemäß Abs. 3 zu enthalten.

(5) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu enthalten.

(6) Für mobile Pflege- und Betreuungsdienste hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 zu enthalten.

(7) Für die Errichtung regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunkte hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 2, 5 und 6 zu enthalten.

3. Hauptstück

Sozialeinrichtungen

1. Abschnitt

Altenwohn- und Pflegeheime

§ 13

§ 13 Infrastrukturelle Ausstattung

(1) Altenwohn- und Pflegeheime entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan sind für mindestens 60 Betten und bis zu fünf Betten für Kurzzeitpflege einzurichten sowie in Wohnbereiche zu gliedern.

(2) Wohnbereiche sind - mit Ausnahme der Kurzzeitpflegebetten - als Bewohnergruppen für bis zu zwölf Personen und in einer Geschoßebene einzurichten. Ein Wohnbereich hat jedenfalls zu umfassen:

1. Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners,

2. Zentraler Aufenthalts- und Besuchsbereich für Bewohnerinnen und Bewohner mit integrierter Küchenzeile,

3. Dienstraum für Pflegekräfte,

4. Verteiler-, Stations- oder Teeküche,

5. Pflegebad bei integrierter Nasszelle,

6. Geräte- und Lagerräume inklusive Wäschelager,

7. Entsorgungsraum für Schmutzwäsche und Mülltrennung,

8. Spüle,

9. Sozialraum,

10. Personal- und Besuchertoiletten, und

11. Verabschiedungsraum.

(3) Die unter Abs. 2 Z 2 bis 7 und 9 bis 11 angeführten Räume und Bereiche können für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet werden. Für Diensträume für Pflegekräfte ist dies aber nur dann zulässig, wenn die Wohnbereiche auf derselben Geschoßebene liegen.

(4) Abweichend von Abs. 2 können Wohnbereiche als Bewohnergruppen für höchstens fünfzehn Personen in einer Geschoßebene eingerichtet werden, wenn

1. aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Vorhabens eine Ausweitung der Bewohnergruppe auf höchstens fünfzehn Personen insgesamt sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint,

2. hierfür die Notwendigkeit der Einrichtung eines Wohnbereiches als Bewohnergruppe für fünfzehn Personen glaubhaft gemacht werden kann, und

3. dadurch keine Verschlechterung der Pflegequalität zu erwarten ist.

Für das Pflege- und Betreuungskonzept gilt § 12 sinngemäß. Darüber hinaus ist eine fachlich fundierte Begründung erforderlich, inwiefern keine Verschlechterung der Pflegequalität im Vergleich zu einer Bewohnerinnengruppe oder Bewohnergruppe von bis zu zwölf Personen zu erwarten ist, und welche Maßnahmen hierfür getroffen werden.

(5) In Altenwohn- und Pflegeheimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs Kurzzeitpflegeplätze einzurichten. Unter Kurzzeitpflege in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote

1. einer zeitlich bis zu 90 Tagen befristeten Wohnunterbringung,

2. mit Verpflegung, sowie

3. einer (re)aktivierenden Pflege und Betreuung

zu verstehen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestanforderungen eines Altenwohn- und Pflegeheimes zu erlassen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung erforderlich sind.

§ 14

§ 14 Personalausstattung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Anzahl und die Qualifikation des für die Pflege und Betreuung notwendigen Pflege-, Betreuungs- und Hilfspersonals in Altenwohn- und Pflegeheimen festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Pflege-, Betreuungs- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung der bewilligten Bewohnerzahl und des Pflegebedarfs zur Verfügung steht.

(2) In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an die Heimleitung und Pflegedienstleitung festzulegen.

(3) Zur Unterstützung des Personals können insbesondere Zivildienstpflichtige, ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen, die im freiwilligen sozialen Jahr tätig sind, für Hilfsdienste herangezogen werden. Sie sind im Personalschlüssel nicht zu berücksichtigen.

2. Abschnitt

Seniorentageszentren

§ 15

§ 15 Einrichtungsformen der Seniorentageszentren

(1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestvoraussetzungen eines Seniorentageszentrums, die für eine sachgerechte Betreuung erforderlich sind, zu erlassen.

§ 16

§ 16 Leistungen der Seniorentageszentren

(1) Seniorentageszentren haben insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

1. Hol- und Bringdienste;

2. Verabreichung von Mahlzeiten;

3. pflegerische Unterstützungsleistungen;

4. Betreuungs- und Beschäftigungsangebote und kommunikative Anregungen; und

5. fallweise therapeutische und rehabilitative Leistungen.

(2) Leistungen der Seniorentagesbetreuung sind grundsätzlich von Montag bis Freitag bedarfsgerecht anzubieten.

3. Abschnitt

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

§ 17

§ 17 Einrichtungsformen

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können in folgenden Formen betrieben werden:

1. zur stationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen, oder

2. zur teilstationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen.

§ 18

§ 18 Infrastrukturelle und personelle Ausstattung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:

1. Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen;

2. Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie Möglichkeiten zur Erbringung von bedürfnisorientierten Dienstleistungen;

3. Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen als Ein- und Zweibettzimmer; und

4. Vorrang der Deinstitutionalisierung gegenüber der Einrichtung stationärer Wohnformen im Sinne des § 3 Z 3.

4. Abschnitt

Interprofessionelle Einrichtungen

§ 19

§ 19 Bewilligung und Betrieb von interprofessionellen Einrichtungen

(1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen sind die für den jeweiligen Teilbereich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für interprofessionelle Einrichtungen zu erlassen.

5. Abschnitt

Alternative Wohnformen

§ 20

§ 20 Bewilligung von alternativen Wohnformen

(1) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter bedürfen für eine etwaige Förderung an Bewohnerinnen und Bewohner durch das Land als Träger von Privatrechten einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, sofern

1. die mit bestimmten Grundleistungen gemäß Abs. 4 kombinierte Wohneinheit nur als Gesamtkonzept in Anspruch genommen werden kann,

2. hierfür ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird, und

3. sich bestehende Wohnformen zur Nutzung personeller und organisatorischer Synergien in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Sozialeinrichtungen oder neu zu errichtende Wohnformen zentral an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten befinden und in die Stützpunktstruktur integriert sind.

(3) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter haben zumindest vier Wohneinheiten zu umfassen.

(4) Das Grundleistungspaket von Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter hat zu umfassen:

1. Pflege- und Sozialberatung als Ansprechperson für organisatorische und pflegerische Belange;

2. 24-Stunden Notrufdienst (Montag bis Sonntag);

3. Aktivitätenprogramme der Seniorentagesbetreuung;

4. tägliche Betreuung durch eine Betreuungsperson vor Ort (Montag bis Freitag); und

5. Hausmeisterservice (sofern nicht bereits in den Betriebskosten der Mietwohnung enthalten).

(5) Zu den Aufgaben der Betreuungsperson gemäß Abs. 4 Z 4 zählen insbesondere die Information, Beratung und Unterstützung bei organisatorischen Angelegenheiten, die Unterstützung bei Behördenwegen, der Abwesenheitsdienst, die Mithilfe bei der Beschaffung von Heilbehelfen, sowie die Organisation von Alltagserfordernissen, der Pflege- und Sozialberatung für die Vermittlung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste im Bedarfsfall, von ärztlicher Hilfe, von Transportmitteln, von Besuchsdiensten und Begleitungen.

(6) Wahlleistungen sind alle über die in Abs. 4 hinausgehenden Leistungen, die auf freiwilliger und individueller Basis genutzt werden können.

(7) Alternative Wohnformen bedürfen auch dann einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung, wenn aus einer Gesamtschau des materiellen Leistungsumfangs diese Wohnformen einer stationären Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 gleichkommen. Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform wird insbesondere beim Überwiegen nachstehender Kriterien angenommen:

1. keine individuelle Möblierung mit einem geringen Maß an Privatsphäre und Individualität;

2. die gemeinsamen Räumlichkeiten dienen vorwiegend der Pflege und nicht der Herstellung und Erhaltung des Sozialkontakts;

3. das Grundservice beinhaltet vorwiegend Pflegeleistungen;

4. das Pflegepersonal steht regelmäßig in der Wohnform zur Verfügung und wird nicht als Zusatzleistung bestellt; und

5. zentrale Essensversorgung aller Bewohnerinnen und Bewohner.

(8) Die §§ 5 bis 11 gelten sinngemäß.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Mindestanforderungen von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen zu erlassen.

6. Abschnitt

Mobile Pflege- und Betreuungsdienste

§ 21

§ 21 Bewilligung und Betrieb

(1) Der Betrieb mobiler Pflege- und Betreuungsdienste bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Dem Antrag auf Betriebsbewilligung ist ein Pflegekonzept gemäß § 12 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8 anzuschließen. Insbesondere ist darzustellen, in welcher Weise den Anforderungen des GuKG hinsichtlich

1. Pflegedokumentationssystem,

2. Personalausstattung inklusive Qualifikationsnachweise,

3. Kompetenzen der Pflegedienstleitung, und

4. der absolvierten Fortbildungsstunden, insbesondere betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß §§ 63 und 104c GuKG, der letzten fünf Jahre,

entsprochen wird.

(3) Die §§ 6 bis 11 gelten sinngemäß.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich personeller Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungsqualität festzulegen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich sind.

7. Abschnitt

Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte

§ 22

§ 22 Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur

(1) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans ist in jeder Region gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 jedenfalls ein Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt und sind in den dazugehörigen Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 bedarfsangepasst Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte einzurichten.

(2) Bei der Auswahl der Pflege- und Betreuungsstützpunkte innerhalb der Region und Subregionen ist auf eine zentrale Lage wie insbesondere eine gute Verkehrsanbindung und Fahrtendienste sowie das vorhandene Angebot in der jeweiligen (Sub-)Region und Gemeinde Bedacht zu nehmen.

(3) Jeder regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt hat folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen:

1. Seniorentagesbetreuung,

2. organisatorischer Stützpunkt für die mobile Pflege und Betreuung,

3. Wohneinheiten für das Wohnen im Alter, und

4. nach Möglichkeit einen Stützpunkt für die Pflege- und Sozialberatung.

(4) Abweichend von Abs. 3 hat jeder regionale Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkt nur folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen:

1. Seniorentagesbetreuung und

2. Wohneinheiten für das Wohnen im Alter.

(5) Für die Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts kann sich das Land als Betreiber nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Bgld. SHG 2024 im Namen und auf Rechnung des Landes eines Dritten als Betriebsführer bedienen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Die Auswahl eines Dritten zur Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts pro Region hat im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 und der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2019.

(6) Eine Förderung des Landes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung für Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nur bei Bezug von Leistungen jener Dritter gewährt werden, die den Zuschlag im Sinne des Abs. 5 erhalten. Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 können jedoch weiterhin von allen Anbieterinnen und Anbietern landesweit erbracht werden.

§ 23

§ 23 Infrastrukturelle Ausstattung

(1) Regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkte haben insbesondere zu umfassen:

1. Aufenthaltsraum,

2. Garderoben,

3. sanitäre Einheiten,

4. Aktivitätenraum,

5. Küche,

6. Ruheraum,

7. Lager- und Aufbewahrungsräume,

8. Sozialraum,

9. Dienstzimmer für die Stützpunktleitung mit Schlafmöglichkeit,

10. Dienstzimmer für die Pflege- und Sozialberatung,

11. Haustechnikraum, und

12. zumindest vier alternative Wohneinheiten im Rahmen des Wohnens im Alter.

(2) Nach Möglichkeit haben zumindest zwei Wohneinheiten gemäß Abs. 1 Z 12 Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Wohneinheiten des Wohnens im Alter haben behindertengerecht und nach Möglichkeit mit barrierefreien Terrassen ausgestattet zu sein. Eine Wohneinheit für zwei Personen ist als mögliche Dienstwohnung für das Pflege- und Betreuungspersonal vorzusehen.

(3) Nach Möglichkeit ist ein Behandlungsraum am Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt vorzusehen.

(4) Abweichend von Abs. 1 können bei Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten die Räumlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und 10 entfallen, wenn keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Weiters kann die Schlafmöglichkeit gemäß Abs. 1 Z 9 entfallen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Voraussetzungen eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts festzulegen.

§ 24

§ 24 Personelle Ausstattung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Anzahl, Qualifikation, Aufgaben sowie das Ausmaß der Beschäftigung des notwendigen Personals für regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung des Leistungsvolumens in Abhängigkeit der erwartbaren Personenzahl der zugehörigen Region zur Verfügung steht.

(2) In den Regionen sind Pflege- und Sozialberaterinnen und Pflege- und Sozialberater einzusetzen.

4. Hauptstück

Verträge und Vereinbarungen

§ 25

§ 25 Heimvertrag

(1) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag hat die Leistungen und Gegenleistungen und die sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Bewohnerin oder des Bewohners zu beinhalten. Dabei sind die §§ 27b bis 27i Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, und das Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017, maßgeblich. Der Heimvertrag bedarf keiner Zustimmung durch die Landesregierung, ist jedoch auf Verlangen deren Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Abs. 1 gilt für interprofessionelle Einrichtungen sinngemäß.

§ 26

§ 26 Betreuungsvertrag und Leistungsvertrag

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Seniorentageszentrums sowie jene Dritte, die gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 beauftragt wurden, verpflichten sich in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Tagesgast abzuschließen, aus welcher die wesentlichen Rahmenbedingungen der Leistung hervorgehen, insbesondere Art, Umfang und Kosten der Seniorentagesbetreuung.

(2) Im Rahmen des Betreuungs- oder Leistungsvertrages dürfen nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen in Rechnung gestellt werden.

(3) Für bewilligte alternative Wohnformen im Sinne des § 20 Abs. 1 ist ein Leistungsvertrag über das Grundleistungspaket abzuschließen.

§ 27

§ 27 Kostenvereinbarung

(1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Sozialeinrichtung, abschließen.

(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

5. Hauptstück

Datenschutz, Kontrolle und Verschwiegenheitspflicht

§ 28

§ 28 Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Landesregierung ist zur Evaluierung des Pflege- und Betreuungsbedarfs im Burgenland ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 zu erheben:

1. bei Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 den Bettenbestand;

2. die Zahl der zu pflegenden und betreuenden Personen nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und den jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit;

3. Änderung der Zahl der zu pflegenden und betreuenden Personen innerhalb eines Jahres; und

4. die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.

(2) Die Betreiberinnen oder die Betreiber der Sozialeinrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die erhobenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.

§ 29

§ 29 Kontrolle

(1) Sozialeinrichtungen nach diesem Gesetz unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, alternative Wohnformen allerdings nur dann, wenn es sich dabei um eine gemäß § 20 bewilligungspflichtige alternative Wohnform handelt.

(2) Kontrollen sind grundsätzlich unangekündigt und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren, in Seniorentageszentren mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, in bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, durchzuführen.

(3) Kontrollen umfassen die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere bezüglich Hygiene- und Qualitätsstandards für Pflege und Betreuung, die Dokumentation und Gemeinnützigkeit. Bei Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 20 umfassen die Kontrollen auch die Verpflegung.

(4) Organen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die vorzuhaltenden Unterlagen sowie die Kontaktaufnahme mit den zu pflegenden und betreuenden Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen. Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(5) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Sozialeinrichtung deren Behebung, außer bei Gefahr in Verzug, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bestimmungen des § 11 gelten sinngemäß.

(6) Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, können diese von der Landesregierung vorgeschrieben werden.

(7) Ergibt sich der Verdacht, dass eine Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird oder dass es sich bei alternativen Wohnformen dem Grunde nach um eine bewilligungspflichte Sozialeinrichtung gemäß § 20 handelt, kann die Landesregierung jederzeit ihre Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte wahrnehmen; hierfür gelten Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(8) Wird im Rahmen der Kontrolltätigkeit festgestellt, dass eine Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird, oder liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei alternativen Wohnformen dem Grunde nach um eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung gemäß § 20 handelt, kann die Landesregierung die Untersagung des Betriebes dieser Sozialeinrichtung mittels Bescheid verfügen.

(9) Im Falle einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Wohls der Bewohnerin oder des Bewohners hat die Landesregierung unverzüglich und ohne vorangegangenes Verfahren die zur Untersagung des Betriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über diese Untersagung des Betriebes ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.

§ 30

§ 30 Verschwiegenheitspflicht

Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurden, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der von ihnen betreuten und gepflegten Personen gegenüber jedem verpflichtet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

6. Hauptstück

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31

§ 31 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 nicht nachkommt,

2. seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1, 2 oder 4 nicht nachkommt,

3. einen Heimvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 25 entspricht,

4. einen Betreuungsvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 26 entspricht,

5. in Einrichtungen nicht die erforderliche Personalausstattung sicherstellt,

6. ärztliche Behandlung und Betreuung nicht gemäß § 8 Abs. 8 in angemessener Zeit ermöglicht,

7. eine unvollständige oder unrichtige Pflege- und Betreuungsdokumentation führt (§ 8 Abs. 9),

8. der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten gemäß § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,

9. Auflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Landesregierung weiterhin nicht erfüllt (§ 29 Abs. 5),

10. die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit gemäß § 29 behindert,

11. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 verstößt, oder

12. gegen die Bestimmungen einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 3 Z 14 eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Errichtungs- oder Betriebsbewilligung betreibt.

(3) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafgelder fließen dem Land zu.

§ 32

§ 32 Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das GuKG verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2022.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 33

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, fortzuführen.

(2) Betriebsbewilligungen, die auf Grund des Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erteilt wurden, sowie Bescheide, die auf Grund des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, oder auf Grund des § 40 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erlassen wurden, bleiben grundsätzlich in Geltung; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2029 nicht erfüllt wird oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß § 6 Abs. 2 abgegeben wird. Das Land sichert nach Ablauf dieser Frist den Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen, dabei ist das räumlich gewohnte Umfeld der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.

(3) In Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Altenwohn- und Pflegeheime ist die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, und in Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen ist die Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen anzuwenden.

(4) Für interprofessionelle Einrichtungen gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, sowie der Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, sinngemäß weiter.

(5) Für Seniorentageszentren gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Burgenländischen SeniorInnentageszentrenverordnung, LGBl. Nr. 72/2020, sinngemäß weiter.

§ 34

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft.

(3) §§ 3, 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 sowie § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.