(1) Im Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Das Land und die Gemeinden haben
a) im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur Rücksicht zu nehmen und
b) als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeit zu fördern sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 77 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach…
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
…der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024; c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, in der Fassung des…
§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft
…1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde 1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019…
§ 81 Übergangsbestimmungen
…Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928. (2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis…