(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.
Es werden insbesondere geschützt:
a) die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,
b) das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).
(2) Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: VS-Richtlinie);
2. die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70 (in der Folge: FFH-Richtlinie);
3. die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 368;
4. die Richtlinie 2013/17/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193;
5. die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1 (RED III RL).
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 1 Zielsetzungen
…1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß…
§ 57 Naturschutzbeirat
…1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht…
§ 5a Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
…1) Einer Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wenn 1. die durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein…
§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft
…1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde 1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs…