BO für Wien
(1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner
Art. 2(1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlosse
Art. 3(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der
Art. 4(1) In den vor der Wirksamkeit der Bauordnungsnove
Art. 5(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauor
Art. 5aa
Art. 5bb
Art. 6Die Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes 1957,
Art. 6aa
Art. 7Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundma
§ 1Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
§ 1aMaßnahmen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten
§ 2Verfahren bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
§ 2aGrundlagen für die Stadtplanung und die Stadtentwicklung
§ 2bEnergieraumpläne
§ 2cPläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie
§ 3Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe
§ 4Inhalt der Flächenwidmungspläne
§ 5Inhalt der Bebauungspläne
§ 6Zulässige Nutzungen
§ 7Schutzzonen
§ 7aWohnzonen
§ 7bZonen für Großbauvorhaben
§ 7cEinkaufszentren
§ 7dMehrzweckbauvorhaben
§ 7eGeschäftsstraßen
§ 7fHochhäuser
§ 8Bausperre
§ 9Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen