(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen
a) des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,
b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,
c) einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,
d) des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn
1. eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
2. weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.
(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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