(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landes- und Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten:
a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde 18,20 Euro;
b) für Amtshandlungen aller anderen Landesbehörden für jede angefangene halbe Stunde 23,00 Euro;
c) für Amtshandlungen der Gemeindebehörden für jede angefangene halbe Stunde 18,20 Euro.
(2) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründung von eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan der Gemeindebehörden 360,00 Euro.
(3) Die Beträge in Abs. 1 und Abs. 2 ändern sich ab 2027 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 von September 2024 gegenüber dem September des vorangegangenen Jahres geändert hat und sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Landesregierung hat die für das folgende Jahr geltenden Tarife der Kommissionsgebühren im Amtsblatt kundzumachen.
(4) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(5) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zugrunde zu legen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(6) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
(7) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.
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