Zusätzlich hat jede Abteilung im Rahmen ihres Geschäftsbereiches wahrzunehmen:
– Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und Art. 8 L-VG 2010,
– materienbezogene EU-Angelegenheiten,
– soweit die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze der Abteilung 3 Verfassung und Inneres übertragen ist, materienbezogene Mitwirkung bei deren Ausarbeitung,
– Zivile Landesverteidigung in Zusammenarbeit mit der Landesamtsdirektion.
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