Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn
a) ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
b) die Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroffenen Grundstückes nicht betrifft.
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