§ 2 Inhalt des Jagdrechtes
In Kraft seit 01. Januar 1994
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§ 2 Inhalt des Jagdrechtes — JG
Das Jagdrecht ist die Grundlage jeder Jagdausübung. Es umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
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