Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei C* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen (ausgedehnt) EUR 15.400,00 s.A. und Feststellung über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig:] EUR 7.700,00) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 6.700,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2025, Cga*-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
III. Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass dieses nunmehr unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von EUR 4.000,00 s.A. insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 5.700,00 samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger weitere EUR 9.700,00 samt 4 % Zinsen seit 21. 3. 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für alle künftigen Schäden des Klägers, soweit sie Unfallfolge des am 4. 1. 2024 am Firmengelände der D* GmbH in E* erlittenen Arbeitsunfalls sind, bei welchem der Kläger durch den Beklagten in Form eines Bruchs des Mittelhandknochens verletzt wurde, zur Hälfte haftet.
Das darüber hinaus gehende Feststellungsbegehren wird abgewiesen.
4. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 848,69 (Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
IV. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 918,77 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
V. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 4. 1. 2024 ereignete sich auf dem Firmengelände der D* GmbH in E*, **straße **, ein Arbeitsunfall, bei dem ein vom Beklagten mit Hilfe eines Staplers angehobener Hubwagen auf die linke Hand des Klägers fiel.
Im Unfallszeitpunkt stand der Kläger als „Leasingarbeiter“ in einem Dienstverhältnis zur F* GmbH als Überlasserin und war er in diesem Rahmen an die Beschäftigerin D* GmbH zur Arbeitsleistung überlassen und vor Ort für die D* GmbH tätig.
Der Kläger begehrte gegenüber dem Beklagten (nach Klagsausdehnung; ON 21) die Zahlung von EUR 15.400,00 s.A. - nämlich Schadenersatz für Schmerzengeld iHv EUR 12.000,00, für Verdienstentgang im Zeitraum vom 1. 4. 2024 bis 31. 8. 2024 iHv EUR 3.100,00 und für Sachschäden, Kilometergeld und Spesen iHv EUR 300,00 - sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 4. 1. 2024. Der Beklagte habe am 4. 1. 2024 vorschriftswidrig mit einem hiefür nicht geeigneten Stapler einen Hubwagen angehoben, unter dem sich Kunststoffreste verwickelt hätten. Das Anheben sei zum Zwecke des Lösens der Kunststoffreste erfolgt. Der Kläger habe dies beobachtet und sich bereiterklärt, die Verwicklung zu lösen. Dabei habe er unter den auf etwa 60 cm angehobenen Hubwagen greifen müssen. Der Hubwagen habe sich im selben Moment von den Greifarmen des Staplers gelöst und sei auf die linke Hand des Klägers gefallen, wodurch der Kläger einen komplizierten Bruch der Mittelhandknochen erlitten habe.
Den Beklagten treffe das Alleinverschulden an diesem Unfall. Er hätte den Hubwagen keinesfalls anheben dürfen. Der verwendete Stapler sei für solche Einsätze technisch nicht ausgestattet gewesen und habe auch nicht zum Anheben eines Hubwagens verwendet werden dürfen, zumal bei einem solchen Manöver der Hubwagen von den Greifarmen abrutschen habe können. Der verwendete Zangengreifer sei vom Beklagten wissentlich widmungswidrig verwendet worden. Die Störung sei vorschriftswidrig auch nicht dem Vorgesetzten gemeldet worden. Stattdessen sei das Anheben nach erstmaligem Abrutschen entgegen der entsprechenden Dienstanweisung sogar wiederholt worden, ohne die Unfallstelle abzusichern. Eine ausreichende Absicherung habe nicht stattgefunden, zumal der Kläger ohne Behinderung zum Hubwagen gelangen und darunter greifen habe können. Die Verwendung eines Holzstaffels sei nicht beabsichtigt gewesen. Zudem sei der Kläger nicht gewarnt worden. Selbst bei tatsächlich erfolgter mündlicher Warnung habe der Kläger diese nicht verstanden und auch nicht verstehen müssen, weil es aufgrund des Maschinenlärms sehr laut gewesen sei. Bei vorschriftskonformer Vorgangsweise, insbesondere bei einer Verständigung der Vorgesetzten von der gegebenen Störung, wäre die Störung fachgerecht und unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen behoben worden und wäre es nicht zum Unfall gekommen. Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers sei zu vernachlässigen, weil der Kläger auf die Fachkenntnisse des Beklagten als ausgebildeter Staplerfahrer vertrauen habe dürfen und nicht mit dem Abrutschen des hochgehobenen Hubwagens rechnen habe müssen.
Soweit für das Berufungsverfahren außerdem von Bedeutung führte der Kläger zur Höhe des Zahlungsbegehrens des Weiteren aus, dass der Schmerzengeldbetrag von EUR 12.000,00 aufgrund der erlittenen Verletzungen geltend gemacht werde, und dass sein Dienstverhältnis aufgrund des gegenständlichen Unfalls und des damit verbundenen Krankenstandes umgehend per 9. 1. 2024 zum 15. 3. 2024 gekündigt worden sei, wodurch ihm für den Zeitraum vom 1. 4. 2024 bis 31. 8. 2024 ein Nettoverdienstentgang in Höhe von insgesamt EUR 3.100,00 entstanden sei. Ohne den Unfall wäre sein Dienstverhältnis samt Überlassung an die D* GmbH aufrecht geblieben.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ein Verschulden oder Mitverschulden des Beklagten am Zustandekommen des gegenständlichen Arbeitsunfalles und an den Verletzungsfolgen des Klägers sei nicht gegeben, und das Alleinverschulden an diesem Unfall sei dem Kläger zuzurechnen. Der Beklagte habe in Zusammenarbeit mit G* H* und I* J* ordnungsgemäß und entsprechend den Sicherheitsvorschriften gehandelt. Nach Maßgabe der Betriebsanweisung Nr. 206 sei ein Anheben des Hubwagens prinzipiell nicht ausgeschlossen und dürfe zum Anheben ein Hubstapler verwendet werden, sofern die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Da diese Betriebsanweisung einen solchen Vorgang nicht untersage, habe der Beklagte im Einklang mit den geltenden Vorgaben gehandelt. Der Beklagte habe den Hubwagen vorschriftsmäßig hochgehoben und habe beabsichtigt, einen sogenannten 5/8er Staffel unter den Hubwagen zu legen, um diesen gegen ein Kippen oder Abrutschen zu sichern. Danach erst hätten gefahrlos die Schaumstoffreste vom Hubwagen entfernt werden sollen. In der Zeitspanne zwischen dem Anheben des Hubwagens und dem Unterlegen des Staffels sei der Hubwagen durch G* H* und I* J* abgesichert worden, indem sie sich um den Hubwagen postiert und sich nähernde Personen auf die potenzielle Gefahr eines Abrutschens des Hubwagens hingewiesen hätten. G* H* habe diese Warnung auch mehrfach lautstark gegenüber dem Kläger ausgesprochen und diesem ausdrücklich verboten, unter den Hubwagen zu greifen. Der Kläger habe jedoch trotz dieser Warnung ohne Auftrag und völlig eigenmächtig sowie ohne jede Notwendigkeit entgegen allen geltenden Sicherheitsbestimmungen und unter Missachtung der arbeitssicherheitstechnischen Unterweisungen und Vorschriften in zweifelsfrei gegebener Kenntnis von der bestehenden Gefahrensituation plötzlich und für den Beklagten völlig unvorhergesehen unter den ungesicherten Hubwagen gegriffen und habe offensichtlich die Schaumstoffreste herausziehen wollen. Der Beklagte hätte auch nicht anders reagieren können, da sich der Kläger trotz aller Warnhinweise dem für jeden klar erkennbaren ungesicherten Hubwagen genähert habe. Dem Kläger sei die Unterweisung im Umgang mit einer derartigen Situation auch am 30. 6. 2023 zur Kenntnis gebracht worden.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung bestritt der Beklagte die Berechtigung des Zahlungsbegehrens der Höhe nach insbesondere dahingehend, dass das eingeklagte Schmerzengeld bei weitem überhöht sei, und dass kein Kausalitätszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers bestehe. Ein solches Leasingarbeitsverhältnis sei typischerweise von kurzfristigen betrieblichen Dispositionen und einem eingeschränkten Bestandschutz geprägt.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 5.200,00 s.A. und gab es dem Feststellungsbegehren unter Modifikation seines Wortlauts im Umfang der Feststellung der hälfteteiligen Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen statt; das darüber hinaus gehende Zahlungs- und Feststellungsbegehren wies es jeweils ab. Dabei legte es den auf den Seiten 3 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von den Berufungen bekämpften Feststellungen kursiv unterstrichen dargestellt werden:
Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt am 4. 1. 2024 bereits das dritte Jahr im Unternehmen D* GmbH als Leasingarbeiter beschäftigt. Er bediente einen Deichselhubwagen, mit welchem in den jeweiligen Betriebshallen Schaumstoffreste wegtransportiert werden.
Der Beklagte arbeitet seit 28 Jahren im Unternehmen D* GmbH als Staplerfahrer. Er ist im Besitz eines Staplerführerscheins. Als Staplerfahrer bedient er einen ** Flurförderer mit Greifzange.
Sowohl der Kläger wie auch der Beklagte erhielten Sicherheitsunterweisungen. Unterwiesen wurde etwa in die „Betriebsanweisung Krane, Greifer, Hebefahrzeuge, Nr. 212“, „Betriebsanweisung Deichselhubwagen, [erkennbar richtig, vgl Beilage ./5 und US 6:] Nr. 249“ und die „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“. Darin wird insbesondere darüber unterrichtet, dass aus Kranen oder Greifern rutschende und herabfallende Lasten ein hohes Gefahrenpotential bedeuten und große Verletzungsgefahr mit sich bringen, dass Greifzangen nur für den Transport von Schaumstoffblöcken und -stapel vorgesehen seien, dass Gegenstände, die aus den Greifzangen rutschen könnten, nicht transportiert werden dürfen, dass bei Arbeiten an der Staplerunterseite (zB verklemmte Teile entfernen) der Stapler vorher gegen Kippen oder Abrutschen zu sichern sei (zB stabilen Klotz aus Vollholz unterbocken), dass nicht unter gehobene Lasten getreten werden dürfe und der Aufenthalt unter schwebender Last verboten sei. Schließlich wurden der Kläger sowie der Beklagte auch darüber unterrichtet, dass Störungen und Schäden am Stapler dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden seien, welcher in weiterer Folge weitere Anweisungen zu erteilen habe.
Zum Unfallhergang:
G* H* bediente im Betrieb D* GmbH ebenfalls einen Deichselhubwagen zum Abtransportieren von Schaumstoffresten. G* H* war gerade dabei, eine Palette mit Schaumstoffresten in das Lager abzutransportieren, als sie feststellte, dass das Deichselrad ihres Hubwagens klemmte. Sie konnte den Deichselhubwagen nicht mehr bedienen. Schaumstoffreste verfingen sich im Deichselrad. Es handelt sich dabei um eine Störung, die immer wieder auftritt. Regelmäßig lösen sich die Reste, indem man den Hubwagen nach vorne und hinten bewegt. Am Unfalltag gelang dies der Arbeiterin G* H* aber nicht.
Die Kollegin I* J*, die an der gegenüber liegenden Maschine arbeitete, kam ebenfalls zu Hilfe. Die Arbeiterinnen versuchten zunächst selbst, die Schaumstoffreste aus dem Deichselrad zu lösen. Als diese Versuche scheiterten, suchte G* H* schließlich den Beklagten auf und bat ihn, ihr zu helfen. Die Beteiligten besprachen, dass der Beklagte den Hubwagen mit seinem Greifzangenstapler anheben würde, um so die hartnäckigen Verwickelungen endgültig lösen zu können.
Der Beklagte fuhr zum Deichselhubwagen, setzte die Greifzange am Maschinenblock des Hubwagens an und hob den Hubwagen etwa 10 bis 15 cm an. Der Hubwagen rutschte jedoch unmittelbar nach dem ersten Anheben ab. Der Beklagte wiederholte das Manöver und hob den Hubwagen ein weiteres Mal an. In diesem Moment kam der Kläger, der Beklagte saß im Stapler, dem Kläger mit dem Rücken zugewandt. G* H* wies den Kläger sowohl mündlich als auch gestisch an, Abstand zu halten. Der Kläger kniete sich trotzdem nieder, griff unter den angehobenen Hubwagen und versuchte, den Schaumstoffrest herauszuziehen. In diesem Moment rutschte der Hubwagen ab. Dabei wurde die linke Hand des Klägers eingeklemmt.
Keiner der Beteiligten hat den Schichtführer über die Störung am Deichselhubwagen der G* H* verständigt. Keiner der Beteiligten hat versucht, die verfangenen Schaumstoffreste durch einen Haken oder andere Hilfsmittel zu entfernen. Der Hubwagen wurde nicht durch Unterbocken vor einem Abstürzen gesichert.
Der Greifzangenstapler war für dieses Hebemanöver technisch ungeeignet. Der Greifzangenstapler wurde einerseits über der Belastungsgrenze betrieben. Andererseits war ein reibschlüssiges Anheben nicht möglich. Diese beiden Gefahrenmomente mussten dem Beklagten aufgrund seiner Ausbildung und der erhaltenen Sicherheitsunterweisungen bekannt sein. Obwohl der Hubwagen nach dem ersten Anheben abrutschte, wiederholte der Beklagte das Manöver. Er hätte den Unfall verhindert, hätte er den Hubwagen nicht versucht anzuheben, hätte er nach dem ersten gescheiterten Versuch weitere Versuche unterlassen, hätte er durch Hupen oder laute Zurufe den Kläger von seinem Vorhaben abgehalten. Letztlich wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wäre der Vorgesetzte von der Störung am Deichselhubwagen verständigt worden.
Aber auch der Kläger seinerseits hätte den Unfall verhindern können. So hätte er nicht unter die angehobene Last greifen dürfen, ohne diese vorher abzusichern. Dieses Gefahrenmoment musste dem Kläger aufgrund der erhaltenen Sicherheitsunterweisungen bekannt sein. Es war für ihn auch erkennbar, dass der Hubwagen vor einem Abstürzen nicht gesichert war. Schließlich hätte der Unfall verhindert werden können, hätte der Kläger die Aufforderung seiner Kollegin, sicheren Abstand zu halten, nicht missachtet und nicht eigenmächtig in die Gefahrensituation eingegriffen. Letztlich hätte der Kläger den Unfall verhindern können, hätte er seinerseits den Vorgesetzten von der Störung am Deichselhubwagen verständigt.
Zu den Unfallfolgen:
Der Kläger erlitt eine Trapezoidalfraktur mit Gelenksbeteiligung linksseitig. Er hatte zumindest einen Tag starke, drei Tage mittelstarke Schmerzen und 45 Tage leichte Schmerzen zu ertragen.
Es verbleibt eine leichte Bewegungseinschränkung im Daumensattelgelenk. Im Gelenkknorpel bestehen Vernarbungen. Ein vorzeitiger Verschleiß des STT-Gelenks im Sinne einer Arthrose ist nicht auszuschließen. Damit einher gehen möglicherweise weitere Schmerzen.
Der Kläger war bis 23. 8. 2024 arbeitsunfähig. Der Kläger wurde aufgrund des Vorfalls am 9. 1. 2024 unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. Das Dienstverhältnis endete am 15. 3. 2024. Ohne Unfallgeschehen wäre das Dienstverhältnis fortgesetzt worden. […]
[...]
In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis eines gleichteiligen Verschuldens bzw Mitverschuldens des Beklagten und des Klägers in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Unfall und damit zum Ergebnis der hälfteteiligen Haftung des Beklagten für die dem Kläger entstandenen bzw zukünftig entstehenden Schäden. Dem legte es zugrunde, dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft sowie unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, weil er als Fachkundiger die objektiv gefährliche Situation überhaupt erst geschaffen habe, indem er den Deichselhubwagen mit einem hierfür objektiv technisch ungeeigneten Greifzangenstapler angehoben habe, das Abrutschen beim ersten Versuch ignoriert und den Hubwagen ein zweites Mal angehoben habe, keinen Warnhupton abgesetzt und nicht ausreichend gewarnt habe und die vorgeschriebene Verständigung des Schichtführers unterlassen habe, obwohl diese besonders schwer wiegenden Verstöße für den Beklagten als langjährigen Stapflerfahrer klar vorhersehbar und leicht vermeidbar gewesen seien. Demgegenüber falle dem Kläger als besondere Sorglosigkeit zur Last, dass er entgegen einer ausdrücklichen mündlich-gestischen Warnung und trotz einschlägiger Unterweisungen eigenmächtig unter die ungesicherte Last gegriffen habe. Der Kläger habe eine mündlich-gestische Warnung missachtet, den angehobenen Hubwagen nicht durch einen Staffel gesichert, vorschriftswidrig unter eine angehobene Last gegriffen und gleichfalls die potentiell unfallvermeidende Verständigung des Vorgesetzten unterlassen.
Unter Berücksichtigung des festgestellten Schmerzausmaßes sei ein Schmerzengeldbetrag von EUR 7.000,00 angemessen, der Kläger sei unfallbedingt gekündigt worden und habe einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 3.100,00 erlitten, und ihm seien Unkosten in Höhe von EUR 300,00 entstanden, sodass sein unfallskausaler Schaden insgesamt EUR 10.400,00 betrage und er daher unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens einen Ersatzanspruch in Höhe von EUR 5.200,00 habe.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich zum einen die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Zahlungsbegehrens in einem weiteren Ausmaß von EUR 6.200,00 s.A. sowie im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des (im Wortlaut modizifierten) Feststellungsbegehrens. Zum anderen richtet sich gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger („und unvollständiger“) Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger („und unvollständiger“) Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Kläger hat seine Berufungsbeantwortung nicht rechtzeitig erstattet (siehe dazu sogleich unten I.).
Die Berufung des Beklagten ist nicht, jene des Klägers ist teilweise berechtigt.
I. Zur Zurückweisung der Berufungsbeantwortung des Klägers:
Gemäß § 468 Abs 2 ZPO beträgt die Frist für die Erstattung der Berufungsbeantwortung vier Wochen; sie beginnt mit der Zustellung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner. Die Berufung des Beklagten wurde mit Wirkung vom 21. 7. 2025 an den Prozessvertreter des Klägers zugestellt (Zustellnachweis zu ON 31). Die dadurch ausgelöste vierwöchige Frist zur Erstattung der Berufungsbeantwortung endete daher mit Ablauf des 18. 8. 2025, zumal in Verfahren wie dem gegenständlichen die Bestimmung des § 222 ZPO nicht anzuwenden ist (§ 39 Abs 4 ASGG). Die erst am 3. 9. 2025 eingebrachte Berufungsbeantwortung des Klägers ist somit verspätet und daher zurückzuweisen.
II. Zur Berufung des Beklagten:
A. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Behandlung der Tatsachenrügen ist insgesamt voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
2. Dabei ist auch im Falle einer nach diesem Maßstab gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge davon auszugehen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass das Gericht sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Das Gericht hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist auch darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen ().
3. Die Berufung des Beklagten wendet sich zunächst gegen die Feststellung, dass der Hubwagen nicht durch Unterbocken vor einem Abstürzen gesichert war. An deren Stelle wird die Feststellung begehrt, dass der Beklagte bereits einen Holzstaffel zur Sicherung des anzuhebenden Deichselhubwagens vorbereitet gehabt habe und beabsichtigt habe, diesen unmittelbar nach dem Anheben unterzulegen, jedoch der Kläger unerwartet und eilig in den Gefahrenbereich eingegriffen habe, dabei die Warnungen seiner sicherheitshalber um den hochgehobenen Hubwagen postierten Arbeitskolleginnen missachtet und in weiterer Folge unter die noch nicht gesicherte, schwebende Last gegriffen habe und dem Beklagten somit das Unterbocken aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht möglich gewesen sei.
3.1. Damit ist die gegenständliche Tatsachenrüge schon deshalb in Ermangelung des solcherart erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnisses nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die hier bekämpfte Feststellung ausschließlich den (wie auch die Berufung auf S. 3 einräumt: ohnedies zudem unstrittigen) objektiven Umstand des faktischen Fehlens bzw Unterbleibens einer Absicherung des angehobenen Hubwagens durch Unterbocken zum Inhalt hat, wohingegen die vorliegend ersatzweise angestrebte Feststellung die Themen der vom Beklagten subjektiv beabsichtigten Vorgehensweise sowie des Grundes für die Vereitelung der Umsetzung dieser Absicht zum Gegenstand hat.
3.2. Eine inhaltliche Behandlung dieser Beweisrüge hat somit zu unterbleiben. Nur der Vollständigkeit halber ist freilich anzumerken, dass selbst in der eigenen Aussage des Beklagten keine Grundlage für die Annahme zu sehen wäre, der Beklagte habe die Absicht gehabt, den Holzstaffel „unmittelbar“ nach dem Anheben des Hubwagens unterzulegen. Denn wie der Beklagte in seiner Einvernahme geschildert hat, habe er nach dem Anheben des Hubwagens vorerst nur den Plan gehabt, die Verwickelung durch Anreißen zu lösen, und hätte er erst nach einem Scheitern dieses Versuchs den Staffel untergelegt (ON 14, 9 und 11).
4. Des Weiteren bekämpft die Berufung die Feststellung, dass der Beklagte den Unfall verhindert hätte, wenn er nicht das Anheben des Hubwagens versucht hätte, wenn er nach dem ersten gescheiterten Versuch weitere Versuche unterlassen hätte, oder wenn er den Kläger durch Hupen oder laute Zurufe von seinem Vorhaben abgehalten hätte. Ersatzweise wird die Feststellung begehrt, dass der Beklagte „trotz der von ihm veranlassten, korrekten Sicherungsmaßnahmen durch physische Absicherung der Gefahrenstelle durch G* H* und I* J*“ den Unfall nicht hätte verhindern können, und dass der Unfall „auch ohne Verständigung des Vorgesetzten“ hätte verhindert werden können, wenn der Kläger nicht eigenmächtig entgegen den Anweisungen der G* H* und trotz der Absperr- und Sicherungsmaßnahmen durch G* H* und I* J* in den Gefahrenbereich eingedrungen wäre.
4.1. Auch diese Tatsachenrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Vornahme einer „physischen Absicherung“ bzw Absperrung des Gefahrenbereichs durch G* H* und I* J*, die Veranlassung solcher von diesen Damen gesetzten Sicherungsmaßnahmen durch den Beklagten, die Korrektheit bzw Ordnungsgemäßheit solcher Absperr- bzw Sicherungsmaßnahmen, die Verständigung des Vorgesetzten und die Eignung oder Erforderlichkeit solcher Maßnahmen zur Unfallvermeidung gar nicht Gegenstand der bekämpften Feststellung sind und es daher in diesem Umfang wiederum am erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zwischen der bekämpften Feststellung und der nun ersatzweise angestrebten Feststellung fehlt.
4.2. Die bekämpfte Feststellung hat vielmehr - bloß - zum Inhalt, dass das Unterbleiben (der Versuche) des Anhebens des Hubwagens sowie das Aufhalten des Klägers durch akustische Hinweise (Hupen, Zurufe) seitens des Beklagten einen unfallvermeidenden Effekt gehabt hätte. Dass sich der Unfall auch bei Unterbleiben des Anhebens ereignet hätte oder der Kläger auch von solchen akustischen Hinweisen des Beklagten nicht von seinem Vorhaben abgehalten worden wäre, ist wiederum nicht Inhalt der von der Berufung angestrebten Ersatzfeststellung, welche ihrerseits bloß auf eine - in der Gesamtheit der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen ohnedies gar nicht ersichtliche - „physische“ Absicherung bzw Absperrung des Gefahrenbereichs abstellt.
4.3. Dass die Befolgung der von G* H* artikulierten Anweisung bzw das Abstehen des Klägers vom eigenmächtigen Eingreifen bzw Eindringen in die Gefahrensituation ebenfalls (als eine von mehreren tauglichen, sich sowohl auf Seite des Beklagten als auch auf Seite des Klägers anbietenden Handlungsweisen) den Unfall verhindert hätte, wurde zudem vom Erstgericht ohnehin unbekämpft festgestellt. Gleiches gilt für den Umstand, dass zu jenen Maßnahmen, von denen jede für sich alternativ zu den anderen ebenso tauglichen Maßnahmen gleichermaßen zur Unfallvermeidung geeignet war, auch die Verständigung des Vorgesetzten gehörte.
4.4. Insgesamt liegt somit auch in Bezug auf die gegenständliche Tatsachenrüge das für deren gesetzmäßige Ausführung erforderliche Austausch- bzw Alternativverhältnis nicht vor.
5. Schließlich bekämpft die Berufung des Beklagten die Feststellung, dass das Dienstverhältnis des Klägers am 9. 1. 2024 aufgrund des Vorfalls gekündigt wurde, und dass das Dienstverhältnis ohne das Unfallgeschehen fortgesetzt worden wäre. An deren Stelle wird ersatzweise die (Negativ-)Feststellung begehrt, dass nicht festgestellt werden könne, dass das Dienstverhältnis des Klägers ohne das Unfallgeschehen über den 15. 3. 2024 hinaus fortgesetzt worden wäre.
5.1. Dies begründet die Beweisrüge damit, dass dem Kläger nach seiner eigenen Aussage im Oktober 2023 das Bevorstehen einer Kündigung kommuniziert worden sei. Auch habe der Kläger das Unternehmen bereits Ende 2021 verlassen, wobei es sich bei der vom Kläger gemachten Angabe über eine dabei „eigentlich“ erfolgte einvernehmliche Auflösung offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle. Zumal eine etwaige „Übernahme“ dem Kläger nicht fest zugesagt worden sei und der Kläger den Grund für das Unterbleiben der „Übernahme“ nicht nennen habe könne, belege dies die bereits vor dem Unfallereignis bestehende „massive Unsicherheit und Volatilität seines Leasingarbeitsverhältnisses“. Jenes Indiz, das im engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Kündigung bestehe, werde durch die bereits zuvor bestehende Unsicherheit des Arbeitsplatzes maßgeblich entkräftet.
5.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger zwar eine ihm gegenüber im Oktober 2023 kommunizierte Kündigungsabsicht geschildert hat, jedoch gleichermaßen angegeben hat, dass diese Absicht sodann revidiert worden sei und ihm kurze Zeit darauf im November 2023 im Gegenteil sogar eine „Übernahme“ (offenbar gemeint: als Stammarbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur D* GmbH) in Aussicht gestellt worden sei. Der bloße Umstand, dass diese „Übernahme“ sodann bis zu der am 9. 1. 2024 erfolgten Dienstgeberkündigung faktisch nicht (mehr) vollzogen oder in die Wege geleitet wurde, bildet schon angesichts der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne zwischen Oktober bzw November 2023 und 9. 1. 2024 weder einen Grund für Zweifel an der Ernsthaftigkeit der dem Kläger solcherart eröffneten Perspektive noch einen triftigen Anhaltspunkt für eine seine zukünftige weitere Beschäftigung jedenfalls in Frage stellende oder gar ausschließende Instabilität des Dienstverhältnisses. Im gleichen Sinne ist zu werten, dass der Kläger keinen spezifischen Grund für das einstweilige Ausbleiben der - sodann mit der Kündigung vom 9. 1. 2024 ohnehin hinfällig gewordenen - „Übernahme“ zu nennen vermochte.
5.3. Soweit die Berufung in der Angabe des Klägers, die Ende 2021 stattgefundene Beendigung seines Dienstverhältnisses sei „eigentlich“ in der Form einer einvernehmlichen Auflösung erfolgt, eine Schutzbehauptung sieht, ist ihr zum einen der vom Erstgericht im Zuge seiner Vernehmung gewonnene - und bei der (positiven) Beurteilung der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Klägers in zulässiger Weise im Rahmen der Beweiswürdigung verwertete - persönliche Eindruck entgegenzuhalten, wonach der Kläger ersichtlich nicht nach der Vermittlung eines für seinen Prozessstandpunkt günstigen Bildes getrachtet habe und im Gegenteil auch seinem Standpunkt abträgliche Umstände offen eingeräumt habe (US 9 f). Stichhältige Gründe, aus denen diese Einschätzung des Erstgerichts verfehlt wäre, zeigt die Berufung mit der bloßen Unterstellung einer Schutzbehauptung und mit der bloßen Mutmaßung eines zielorientierten bzw berechnenden Aussageverhaltens nicht auf. Vielmehr leuchtet die bereits vom Erstgericht angestellte Erwägung, dass die unumwundene Schilderung des schon im Oktober 2023 dienstgeberseitig ventilierten Kündigungsansinnens für die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche, ohne weiteres ein - und zwar umso mehr, als diese Schilderung in Beantwortung einer von seinem eigenen Prozessvertreter gestellten Frage erfolgte.
5.4. Zum anderen diente das in der Beweisrüge hervorgehobene Adverb „eigentlich“ in der einschlägigen Aussage des Klägers ersichtlich gar nicht der Abgrenzung der Beendigungsform der einvernehmlichen Auflösung gegenüber der Beendigungsform der Dienstgeberkündigung, sondern vielmehr der Abgrenzung gegenüber der Beendigungsform der Dienstnehmerkündigung. Der Kläger hatte nämlich schon zuvor eindeutig klargestellt, dass die Ende 2021 erfolgte Beendigung seines Dienstverhältnisses ihren Grund nicht in einer Dienstgeberkündigung gehabt habe („Gekündigt wurde ich aber hier nicht.“), und sodann über ergänzendes Befragen nach den ansonsten alternativ in Betracht kommenden Beendigungsformen der Dienstnehmerkündigung und der einvernehmlichen Auflösung erläutert, dass „eigentlich“ eine einvernehmliche Auflösung stattgefunden habe (ON 24, 5). Auch unter diesem Gesichtspunkt bietet die Aussage des Klägers somit keine Grundlage für die Annahme, dass er mit der überhaupt erst im weiteren Verlauf seiner Vernehmung vorgenommenen Schilderung einer einvernehmlichen Auflösung etwa danach getrachtet hätte, eine Ende 2021 tatsächlich erfolgte Dienstgeberkündigung zu verschleiern.
5.5. Abgesehen davon ist der Umstand der Ende 2021 stattgefundenen Beendigung des Dienstverhältnisses keineswegs in naheliegender Weise geeignet, hieraus Schlüsse auf eine im Jänner 2024 auch ohne den am 4. 1. 2024 erlittenen Unfall samt der hieran anschließenden Arbeitsunfähigkeit gleichfalls gegebene Gefährdung des Bestands des aktuellen Dienstverhältnisses ziehen zu können. Vielmehr geht aus der Aussage des Klägers hervor, dass der Dienstgeber seine zuvor noch im Oktober 2023 angestellte Überlegung einer Kündigung wieder verworfen habe und dem Kläger im Gegenteil im November 2023 sogar die Perspektive einer „Übernahme“ signalisiert worden sei (ON 24, 5 f), was geradezu gegen die Hypothese spricht, dass kurz danach im Jänner 2024 der Fortbestand des Dienstverhältnisses dennoch und auch dann unsicher gewesen wäre, wenn es nicht zum Unfall am 4. 1. 2024 gekommen wäre.
5.6. Entgegen dem Standpunkt der Beweisrüge ist somit das Bild einer im Jänner 2024 schon vorbestehenden Unsicherheit des Dienstverhältnisses des Klägers nicht ersichtlich. Damit bleibt es mangels Aufzeigens sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte durch die Beweisrüge bei der schon vom Erstgericht in einleuchtender Weise zugrunde gelegten Erwägung, dass gerade im engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem am 4. 1. 2024 eingetretenen Unfallereignis und der bereits am 9. 1. 2024 ausgesprochenen Kündigung ein deutliches Indiz für einen diesbezüglichen Kausalitätszusammenhang zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als nach der Aussage des Klägers diese Kündigung überhaupt ohne jegliche vorherige Mitteilung ausgesprochen worden sei (ON 24, 5) und sohin auch gar kein Hinweis auf einen anderweitigen dienstgeberseitigen Beweggrund für den Kündigungsausspruch ersichtlich ist. Nicht zuletzt deutet auch der Umstand, dass die Kündigung bereits am Dienstag, 9. 1. 2024, und sohin überhaupt schon am dritten Werktag nach dem am Donnerstag, 4. 1. 2024, erlittenen Unfall erklärt wurde, durchaus auf eine gewisse Eile des Dienstgebers bei der Beendigung des Dienstverhältnisses hin, für welche es offenbar bis zu diesem Arbeitsunfall keinen Anlass gegeben hat.
5.7. Zusammengefasst gelingt es der Beweisrüge somit nicht, überzeugende Gründe aufzuzeigen, aus denen die bekämpfte Feststellung bzw die diesbezügliche erstgerichtliche Beweiswürdigung als bedenklich anzusehen wäre.
B. Zur Rechtsrüge:
6. Mit seiner unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführten Argumentation wendet sich der Beklagte gegen die vom Erstgericht zugrundegelegte Verschuldensteilung und strebt er zusammengefasst das Ergebnis an, dass den Beklagten kein Verschulden, hingegen den Kläger das Alleinverschulden am verfahrensgegenständlichen Unfall treffe bzw ein allfälliges Verschulden des Beklagten gänzlich hinter das überwiegende Verschulden des Klägers zurücktrete. In diesem Zusammenhang sieht der Beklagte zudem sekundäre Feststellungsmängel im Unterbleiben von Feststellungen zu den Themen der „Absicherung des Hubwagens“ und der „Verhinderung des Unfalls“.
7. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317 [insb T2, T4], RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 156 f). Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn die vermisste Feststellung gar nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (insb RS0053317 [T4]; vgl zB auch 8 ObA 54/19b, 2 Ob 14/23g [Rz 14], 1 Ob 162/23i [Rz 13]), oder wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19], RS0043320 [T16, T18]).
8. Der Beklagte vermisst zunächst zum Thema der „Absicherung des Hubwagens“ eine Feststellung des Inhalts, dass „die Absicherung“ des Hubwagens „bereits im Gange“ gewesen sei, „dies“ allerdings ausschließlich durch das eigenmächtige Eingreifen des Klägers „entgegen den deutlich kommunizierten Warnhinweisen der G* H* und I* J*“ „vereitelt“ worden sei. Wie den weiteren hierauf bezogenen Ausführungen in der Rechtsrüge zu entnehmen ist, meint der Beklagte mit der vom Thema der solcherart vermissten Feststellung erfassten („bereits im Gange“ befindlichen, jedoch vom Kläger „vereitelten“) „Absicherung“ ersichtlich die spezifische Maßnahme des Unterlegens eines Holzstaffels unter den angehobenen Hubwagen. Dies erhellt aus den in diesem Zusammenhang in der Berufung vorgetragenen weiteren Ausführungen, wonach nach dem von den Beteiligten verfolgten Plan eine „Sicherung in Form von Unterbocken“ bzw „das Absichern mittels des 5/8er Staffels“ beabsichtigt gewesen sei und unmittelbar bevorgestanden sei, der Beklagte gerade dabei gewesen sei, „das Fahrzeug zu verlassen, um den Staffel unterzulegen“, und der Kläger durch sein eigenmächtiges Verhalten die „Absicherung durch Unterbocken mittels des 5/8er Staffels verhindert habe“ (S. 6 der Berufung), und entspricht im Übrigen auch dem insoweit in diesem Sinne einschlägigen Prozessvorbringen des Beklagten (ON 3, 2; ON 6, 2).
8.1. Soweit der Beklagte mit der von ihm vermissten Feststellung sohin das Fehlen einer Sachverhaltsannahme über die vom Beklagten subjektiv verfolgte Absicht, einen Staffel unter den Hubwagen zu legen, und über die im Ansatzstadium befindliche Ausführung dieser Absicht moniert, kommt diesem Thema freilich keine für die Abwägung des wechselseitigen Grades des (Mit-)Verschuldens der Streitteile bzw für die Beurteilung der jeweiligen Verschuldensanteile wesentliche Bedeutung zu. Denn auch wenn der Beklagte eine solche Absicht verfolgt hat, wäre eine solcherart beabsichtigte Vorgehensweise keineswegs geeignet, den den Beklagten vor dem Hintergrund seines gesamten Verhaltens treffenden Vorwurf der Gefährlichkeit, Vorschriftswidrigkeit und Sorgfaltswidrigkeit seiner Handlungsweise zu mildern.
8.2. Die insgesamt beabsichtigte Vorgehensweise widersprach nämlich schon als solche ihrem Wesen nach sowohl der gebotenen Sorgfalt als auch den einschlägigen dienstgeberseitigen Unterweisungen und Anweisungen (vgl § 15 Abs 2 ASchG; RS0134592), weil einerseits bereits die - nach einem ersten bereits gescheiterten Versuch sogar wiederholte - Verwendung des (nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen) hierfür technisch ungeeigneten Greifzangenstaplers zur Umsetzung dieses Vorhabens eine Gefahrenquelle schuf und andererseits die nach den einschlägigen Betriebsanweisungen allein zulässige Maßnahme zur Behebung der am Deichselhubwagen der G* H* aufgetretenen Störung in der Verständigung des Vorgesetzten bestehen hätte dürfen und müssen, hingegen die vom Beklagten beabsichtigte Methode des Anhebens mit Hilfe des Greifzangenstaplers gerade nicht statthaft war. Insbesondere geht aus der „Betriebsanweisung Deichselhubwagen, Nr. 249“ - deren vollständiger Inhalt laut der vom Beklagten selbst diesbezüglich vorgelegten und inhaltlich unstrittigen Urkunde (Beilage ./5; ON 8, 1 f) ohne weiteres auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl RS0121557) - hervor, dass eine Verständigung des Vorgesetzten nicht nur im Falle von Störungen an einem Stapler (entsprechend der auf Stapler bezogenen Betriebsanweisung Nr. 206; Beilage ./6), sondern gerade auch im Falle von Störungen an jeglichem Deichselhubwagen (entsprechend der auf alle Deichselhubwagen bezogenen Betriebsanweisung Nr. 249; Beilage ./5) geboten ist.
8.3. Der „Betriebsanweisung Deichselhubwagen, Nr. 249“ (Beilage ./5) ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Anheben eines Deichselhubwagens schlechthin oder zumindest in Kombination mit einem Unterbocken des angehobenen Hubwagens als statthaft zu erachten wäre. Die - in ihrem vollständigen Umfang ebenfalls im Berufungsverfahren zugrunde zu legende (vgl wiederum RS0121557) - „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“ (Beilage ./6) enthält zwar Vorgaben betreffend eine gegebenenfalls vorzunehmende Absicherung durch Unterbocken, aber dies bezieht sich schon nach Anwendungsbereich und Wortlaut dieser Anweisung - und wie im Übrigen auch vom Erstgericht festgestellt (US 4) - spezifisch auf Arbeiten an der Unterseite eines Staplers sowie auf ein Unterbocken des betreffenden Staplers und damit gerade nicht auf die allfällige Behebung von Störungen an einem - wie gegenständlich betroffenen - Deichselhubwagen .
8.4. Überhaupt stand schon die Verwendung des (hierfür ohnehin und überdies technisch ungeeigneten) Greifzangenstaplers zur Anhebung des Hubwagens geradezu im Widerspruch zur „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“ (Beilage ./6), dürfen doch demnach Greifzangen ausschließlich für den Zweck des Transports (nur) von bestimmten Gütern verwendet werden. Soweit die Rechtsrüge diesbezüglich einen anderen Standpunkt vertritt, wird hierauf in weiterer Folge unten (10.1.) noch näher eingegangen.
8.5. Zusammengefasst ist es sohin im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die vom Beklagten geplante Vorgehensweise nach dessen Absicht - auch - das Unterbocken des Hubwagens mit einem Staffel umfasste bzw umfassen hätte sollen, und dass der Kläger der vollständigen Umsetzung dieser Absicht mit seinem eigenen Eingreifen zuvorgekommen ist. Denn die vom Beklagten solcherart geplante Vorgehensweise stand schon in ihrer Gesamtheit weder mit den Anforderungen an die angesichts der Gefahrensituation zu fordernde Sorgfalt noch mit den dienstgeberseitigen Anweisungen bzw Vorgaben im Sinne des § 15 Abs 2 ASchG im Einklang. Auch das vom Beklagten beabsichtigte Unterlegen eines Staffels führt nicht dazu, dass das von ihm vorgenommene Anheben des Hubwagens als sachgerecht oder vorgabenkonform zu werten wäre, wurde doch vielmehr gerade durch dieses Anheben mit einem hierzu auch technisch ungeeigneten Greifzangenstapler überhaupt erst die letztlich zum Unfall führende Gefahrenlage geschaffen.
8.6. Soweit die im gegebenen Zusammenhang vermisste Feststellung auch den Umstand einer Missachtung der von G* H* und I* J* kommunizierten Warnhinweise zum Gegenstand hat, ist die Rechtsrüge darauf zu verweisen, dass ein solches warnendes Verhalten der G* H* wie auch die Nichtbeachtung desselben durch den Kläger vom Erstgericht ohnedies festgestellt wurde und daher schon aus diesem Grund insoweit nicht die von der Berufung gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit vorliegt. Ein Tatsachenvorbringen des konkreten Inhalts, dass auch I* J* spezifisch an den Kläger eine - von diesem sodann missachtete - Warnung gerichtet hätte, wurde in erster Instanz ohnedies nicht erstattet (ON 3, 2; ON 6, 2), weshalb auch in dieser Hinsicht kein Feststellungsmangel gegeben ist.
9. Weiters sieht der Beklagte in Bezug auf das Thema der „Verhinderung des Unfalls“ einen sekundären Feststellungsmangel im Unterbleiben einer Feststellung des Inhalts, dass der Beklagte seinen Blick in jenem Moment, als der Kläger unter den angehobenen Hubwagen gegriffen habe, nur deshalb nach rechts gerichtet habe, weil es ihm die von G* H* und I* J* als Absicherungsmaßnahme eingenommene physische Positionierung ermöglicht habe, seine Aufmerksamkeit kurzfristig zur Vermeidung einer Kollision auf die rechts befindliche Maschine zu richten, und dass der Beklagte den Unfall auch durch einen Blick auf den Kläger wegen dessen Schnelligkeit nicht verhindern hätte können.
9.1. Freilich ist auch im Unterbleiben dieser Feststellung kein sekundärer Feststellungsmangel zu erblicken. Zum einen wurden im Prozessvorbringen Tatsachenbehauptungen über die (Un-)Tauglichkeit eines auf den Kläger gerichteten bzw zu richtenden Blicks zur Unfallvermeidung, über einen nach rechts gerichteten Blick des Beklagten und über die hinter einem solchen Blick nach rechts stehenden Beweggründe gar nicht aufgestellt. Zumal ein unterbliebenes Prozessvorbringen auch nicht durch bloße Ergebnisse des Beweisverfahrens ersetzt werden kann (RS0038037, RS0043157, RS0040318 [T7]), war somit in Ermangelung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens auch keine Feststellung zu diesem Themenkomplex zu treffen.
9.2. Zum anderen ist auch die Relevanz der hier vermissten Feststellung für die rechtliche Beurteilung nicht gegeben, läuft sie doch ihrem Inhalt nach insgesamt darauf hinaus, dass der Beklagte (erst) in jenem Zeitpunkt, als der Hubwagen bereits angehoben gewesen sei und der Kläger unter den bereits angehobenen Hubwagen gegriffen habe, aus dem genannten Grund nicht zum Kläger, sondern nach rechts geblickt habe. Bestimmend für den dem Beklagten vorzuwerfenden Sorgfaltsverstoß ist jedoch der Umstand, dass der Beklagte das Anhebemanöver überhaupt - trotz zuvor sogar schon einmal erfolgten Abrutschens des angehobenen Hubwagens und unter Missachtung sowohl der dagegenstehenden Betriebsanweisungen als auch der technischen Untauglichkeit des eingesetzten Greifzangenstaplers - (neuerlich) unternommen hat und dadurch erst jene (Gefahren-)Situation geschaffen hat, in der der Kläger erst Gelegenheit zum Eingreifen unter den angehobenen Hubwagen hatte. Dass der Beklagte nach dem Maßstab der in der konkreten Situation zu verlangenden erhöhten Aufmerksamkeit (vgl RS0022698 [T1], RS0022778 [insb T5, T29], RS0023559 [T7]) vom Erfordernis einer eigenen gehörigen Beobachtung (vgl auch RS0022778 [T9]) der Umgebung und insbesondere des Klägers samt eigener Warnung desselben noch vor dem neuerlichen gefahrenträchtigen Anheben des Hubwagens entbunden gewesen wäre oder auch eine solche - noch vor dem neuerlichen Anheben durchzuführende - Vorsichtsmaßnahme keine unfallverhindernde Wirkung gehabt hätte, wäre selbst aus der gegenständlich vermissten Feststellung nicht abzuleiten.
10. Des Weiteren erachtet die Rechtsrüge die vom Erstgericht zugrunde gelegte Annahme der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten deshalb als unrichtig, weil der Beklagte mit seinem Vorgehen nicht gegen die „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“ (Beilage ./6) verstoßen habe und das Anheben des Hubwagens zur Behebung der Störung sogar notwendig gewesen sei. Das bloße Hochheben stelle keinen Transport im Sinne der genannten Betriebsanweisung dar, und der Beklagte habe den Hubwagen lediglich hochgehoben, aber nicht transportiert.
10.1. Nach dem (insoweit bereits vom Erstgericht unbekämpft festgestellten und ohnedies auch aufgrund der Beilage ./6 selbst unmittelbar zugrunde zu legenden; vgl schon oben 8.3.) Inhalt der „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“ ist einerseits bei der Benützung eines Staplers die Verwendung von Greifzangen „nur für den Transport von Schaumstoffblöcken und Stapel vorgesehen“ und dürfen andererseits „Gegenstände, die aus den Greifzangen rutschen könnten, […] nicht transportiert“ werden. Bereits der erstgenannten Verhaltensregel ist eindeutig, unmissverständlich und in selbst bei trivialster Verständnisfähigkeit unmittelbar einleuchtender Weise die inhaltliche Vorgabe zu entnehmen, dass der zulässige Einsatzbereich einer an einem Stapler angebrachten Greifzangen ausschließlich und allein auf den Transport bestimmter Güter (Schaumstoffblöcke und -stapel) beschränkt ist, sohin eine solche Greifzange überhaupt nicht für andere Zwecke als für den Zweck (ausschließlich:) des Transports (nur:) solcher spezifischer Güter verwendet werden darf. Die eine Differenzierung zwischen dem Begriff des „Transports“ und dem Begriff des „Hochhebens“ bemühende Argumentation der Rechtsrüge ist somit schon deshalb rundweg verfehlt, weil der vom Beklagten vorgenommene Einsatz des Greifzangenstaplers als - hierzu überdies auch technisch ungeeignetes - Mittel zur Anhebung eines Deichselhubwagens jedenfalls und eindeutig (weit) außerhalb des nach dieser Betriebsanweisung einzig zulässigen Anwendungsbereichs einer Greifzange lag.
10.2. Soweit die Rechtsrüge außerdem meint, dass die vom Beklagten gesetzte Handlung des Anhebens des Hubwagens zur Behebung der Störung „notwendig“ gewesen sei, argumentiert sie - in Verfehlung der Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge (vgl zB RS0043312 [insb T14], RS0043603 [insb T8], RS0043480 [T21]) - ohnedies am festgestellten Sachverhalt vorbei, dem eine derartige „Notwendigkeit“ - zumal die „Notwendigkeit“ der Verwendung gerade eines Greifzangenstaplers - gerade nicht zu entnehmen ist. Nur ergänzend und der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass eine solche „Notwendigkeit“ der vom Beklagten eingeschlagenen Vorgehensweise nicht einmal in dem in der Rechtsrüge angezogenen Sachverständigengutachten zum Ausdruck kommt, werden doch darin der Greifzangenstapler im Gegenteil als geradezu ungeeignet bezeichnet und demgegenüber andere, sehr wohl taugliche Hebemittel aufgezeigt (ON 14, 18 ff).
11. Außerdem beanstandet die Rechtsrüge des Beklagten, dass die vom Erstgericht zugrunde gelegte Verschuldensteilung deshalb unrichtig sei, weil die dem Kläger vorzuwerfenden Sorgfaltsverstöße bei weitem schwerwiegender seien als der den Beklagten treffende Vorwurf. Der Beklagte habe zwar eine potentielle Gefahrenquelle geschaffen, aber für deren Sicherung bereits Vorkehrungen getroffen und die Absicht gehabt, die Situation durch das Unterlegen eines Staffels zu sichern. Demgegenüber habe der Kläger die Sicherungsbemühungen des Beklagten vereitelt, jegliches Sicherheitsbewusstsein vermissen lassen und durch sein Verhalten eine bis dahin kontrollierbare Situation eskalieren lassen.
11.1. Dass eine - in den erstgerichtlichen Feststellungen ohnedies nicht festgehaltene - Absicht des Beklagten zum Unterlegen eines Staffels unter den an sich schon sorgfalts- und vorgabenwidrig angehobenen Hubwagen nicht in einer für die wechselseitige Verschuldensteilung maßgeblichen Weise zur Milderung des dem Beklagten zuzurechnenden Grades des Verschulden geeignet ist, wurde bereits oben (8.1. ff) dargelegt. Vielmehr ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass eine solche Absicht lediglich als ein Element jener vom Beklagten insgesamt eingeschlagenen Vorgehensweise zu werten ist bzw wäre, die in ihrer Gesamtheit schon sowohl wegen des damit einhergehenden Verstoßes gegen die einschlägigen Betriebsanweisungen als auch wegen der der Handlungsweise des Beklagten immanenten Gefährlichkeit den Vorwurf der Sorglosigkeit und Sorgfaltswidrigkeit in jedenfalls nicht geringerem Maße als das - durchaus leichtsinnige - Verhalten des Klägers begründet.
11.2. Dass der Beklagte sonstige „Vorkehrungen“ getroffen bzw sonstige (in der Rechtsrüge ohnedies nicht näher spezifizierte) „Sicherungsbemühungen“ gesetzt hätte oder bestimmte Umstände die Situation für den Beklagten (entsprechend dem in der Rechtsrüge ohnehin bloß floskelhaft verwendeten Ausdruck) „kontrollierbar“ gemacht hätten, ist den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Damit ist die Rechtsrüge im Übrigen auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie bei ihrer Kritik an der vom Erstgericht zugrunde gelegten Verschuldensteilung von feststellungsfremden Annahmen ausgeht (vgl wiederum zB RS0043312 [insb T14], RS0043603 [insb T8], RS0043480 [T21]). Insbesondere wurde etwa eine zwischen dem Beklagten, G* H* und I* J* getroffene Absprache über eine aufeinander zum Zweck der Absicherung der Gefahrensituation abgestimmte und miteinander koordinierte Vorgehensweise gar nicht festgestellt, sondern allein festgestellt, dass die Genannten - lediglich - den vom Beklagten zu setzenden bloßen Schritt des Anhebens des Hubwagens besprochen haben.
12. Die Rechtsrüge des Beklagten ist daher insgesamt nicht berechtigt.
III. Zur Berufung des Klägers:
A. Zur Tatsachenrüge:
13. Der Kläger bekämpft die Feststellung, dass G* H* ihn sowohl mündlich als auch gestisch angewiesen hat, Abstand zu halten. An deren Stelle wird ersatzweise die (Negativ-)Feststellung begehrt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger mündlich oder gestisch zum Abstandhalten angewiesen worden sei oder eine tatsächlich erfolgte mündliche oder gestische Anweisung für den Kläger wahrnehmbar gewesen sei.
13.1. Wie aus den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung (US 8 f) erhellt, wollte das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung nicht lediglich die bloße Sachverhaltsannahme eines solchen Äußerungsverhaltens der G* H* zum Ausdruck bringen, sondern ersichtlich auch zum Ausdruck bringen, dass die von G* H* mündlich und gestisch kommunizierte Anweisung auch dazu geeignet war, vom Kläger auch tatsächlich wahrgenommen zu werden. Hierfür spricht zum einen bereits das vom Erstgericht gezogene Resümee seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung, in dem es seine Überzeugung darlegte, dass der Kläger (sogar:) „deutlich“ - sohin in prägnanter, unverkennbarer, wahrnehmbarer Weise - zum Abstandhalten aufgefordert worden sei. Zum anderen hat das Erstgericht namentlich die Angabe des Klägers, wonach er keinerlei Warnung wahrgenommen habe, auch unter Berücksichtigung des in der Halle herrschenden Lärmpegels deshalb als wenig überzeugend erachtet, weil einerseits die optische Wahrnehmung der gestischen Warnung hierdurch gar nicht verhindert worden wäre und andererseits gerade auch I* J* ihre akustische Wahrnehmung der mündlichen Warnung geschildert habe. Diese Erwägungen zeigen gleichermaßen auf, dass das Erstgericht auch in Bezug auf den Kläger eine tatsächlich gegebene Wahrnehmbarkeit sowohl der gestischen Warnung als auch der - trotz des Lärmpegels immerhin auch von I* J* wahrgenommenen - mündlichen Warnung zugrunde legte und sohin der bekämpften Feststellung über die gegenüber dem Kläger erfolgte Anweisung einen Bedeutungsinhalt im Sinne der Zuführung der entsprechenden mündlich-akustischen und gestisch-optischen Signale in den (auch) dem Kläger offenstehenden Wahrnehmungsbereich beimaß. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Erstgericht als Grund für den dennoch erfolgten Griff des Klägers unter den angehobenen Hubwagen dessen Impulsivität und einen Mangel an Aufmerksamkeit - sohin in der subjektiven Sphäre des Klägers liegende Umstände und damit gerade nicht ein objektives Fehlen der sinnlichen Wahrnehmbarkeit der von G* H* abgegebenen Warnsignale - erwog. Das dargelegte Verständnis der bekämpften Feststellung wird überdies auch dadurch bestätigt, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von einer dem Kläger vorwerfbaren Missachtung der erfolgten mündlich-gestischen Warnung ausging, sohin ersichtlich zugrunde legte, dass der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit sehr wohl in der Lage gewesen wäre, sich der von G* H* kommunizierten Anweisung entsprechend zu verhalten.
13.2. Damit ist die gegenständliche Tatsachenrüge auch insoweit als gesetzmäßig ausgeführt anzusehen, als sie auch eine - ebenfalls im erforderlichen Austauschverhältnis mit der bekämpften Feststellung stehende - Negativfeststellung über die Wahrnehmbarkeit der erfolgten Anweisung anstrebt.
13.3. Zur inhaltlichen Begründung der Beweisrüge führt der Kläger zusammengefasst ins Treffen, dass die Aussagen der Zeuginnen G* H* und I* J* über die erfolgte Warnung widersprüchlich seien, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Zeugin H* den noch in einer Distanz von fünf Metern hinter dem Stapler stehenden Kläger warnen hätten sollen, und dass zumindest eine für den Kläger auch erkennbare Warnung nicht objektiviert sei. Demgegenüber habe der Kläger keinerlei Warnung wahrgenommen und sei er auch davon überzeugt, dass keine entsprechende Warnung erfolgt sei. Jedenfalls habe der Kläger allfällige Warnungen aufgrund des Maschinenlärms nicht wahrnehmen können. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht:
13.4. Der Schilderung der Zeugin H* ist keineswegs zwangsläufig zu entnehmen, dass sie den Kläger schon und gerade in ebenjenem Moment zum Abstandhalten aufgefordert habe, als sich der Kläger noch stehend in einem Abstand von 5 Meter hinter dem Stapler aufgehalten habe. Vielmehr hat die Zeugin H* lediglich ausgesagt, dass sich der Kläger (noch) an dieser Position und in dieser Körperhaltung befunden habe, als sie diesen erstmalig wahrgenommen habe (ON 14, 14 f). Dass sie ihre Aufforderung zum Stehenbleiben ebenfalls schon in ebendiesem Zeitpunkt artikuliert und gestikuliert hätte, ist aus dieser Aussage demgegenüber nicht abzuleiten, zumal sie Derartiges nach ihrer Schilderung vielmehr erst „dann“ (ON 14, 14) - sohin zeitlich nachfolgend - getan habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger bereits angenähert habe (ON 14, 13: „Ich habe gesehen, wie A* von hinten vom Stapler gekommen ist. Ich habe eine Abwehrhaltung mit den Händen gemacht und gesagt, bleib weg, halte Abstand […]“ ). Auch die abschließende zusammenfassende Schilderung dieser Abläufe durch diese Zeugin vermittelt keineswegs zwingend ein anderes Bild als jenes, dass sie den Kläger zwar zuerst in stehender Position wahrgenommen habe, aber ihn erst zeitlich danach zum Abstandhalten aufgefordert habe und sodann ihre Aufmerksamkeit dem Hubwagen zugewandt habe (ON 14, 15).
13.5. Dass G* H* ihre Warnung bzw Aufforderung bereits zu einem Zeitpunkt geäußert hätte, in dem sich der Kläger noch in fünf Meter Entfernung stehend aufgehalten habe und somit dessen Annäherungsabsicht noch nicht ersichtlich gewesen sei, ist sohin aus der Aussage dieser Zeugin durchaus nicht abzuleiten. Schon aus diesem Grund kann in der Schilderung der Zeugin H* nicht die von der Beweisrüge unterstellte Implausibilität erkannt werden.
13.6. Aus dem gleichen Grund ist auch der von der Beweisrüge gesehene Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin G* H* und jener der Zeugin I* J* nicht zu erblicken. Zum einen läuft auch die Schilderung der Zeugin J* darauf hinaus, dass G* H* die verbale Aufforderung zum Stehenbleiben erst geäußert habe, als sich der Kläger bereits in Annäherung zum Hubwagen befunden habe (ON 14, 17). Zum anderen hat die Zeugin J* ebenfalls entsprechende Handgesten der G* H* geschildert, ohne dass aus dieser Schilderung hervorgehen würde, dass sich der Kläger dabei etwa erst noch in bloß stehender Position befunden hätte (ON 14, 16). Soweit die Beweisrüge darauf verweist, dass nach der Aussage der Zeugin J* der Beklagte den Kläger zum Weggehen sowie auch zum Stehenbleiben aufgefordert habe, ist darin ohnehin kein Widerspruch zur Darstellung der Zeugin H* betreffend die von ihr selbst gegenüber dem Kläger artikulierten und gestikulierten Warnhinweise zu sehen.
13.7. Der bloße Umstand, dass der Kläger in seiner Aussage die tatsächliche Wahrnehmung von Warnhinweisen negiert hat bzw ihm solche Warnhinweise faktisch nicht aufgefallen sind, schließt weder die tatsächliche Vornahme solcher mündlich-gestischen Hinweise noch deren objektive Wahrnehmbarkeit (auch) für den Kläger in der damals gegebenen Situation aus. Zum einen hat das Erstgericht den Zeuginnen H* und J* bereits in anderem Zusammenhang ersichtlich eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert (US 7) und auch deren Schilderungen betreffend die gegenüber dem Kläger abgesetzten Warnhinweise eine höhere Überzeugungskraft als der damit kontrastierenden Darstellung des Klägers beigemessen (US 8). Zum anderen legt auch die vom Kläger selbst gewählte Bezeichnung seines eigenen Verhaltens als „Kurzschlussreaktion“ (ON 14, 2 und 6) entsprechend der diesbezüglich auch schon vom Erstgericht überzeugend dargelegten Erwägung nahe, dass der Kläger die sehr wohl kommunizierten Warnhinweise bloß wegen seiner eigenen Unbesonnenheit und Unaufmerksamkeit nicht realisiert hat. Dass er - auf welcher Grundlage auch immer - geradezu überzeugt davon sei, dass tatsächlich keine Warnung erfolgt sei, hat der Kläger in seiner Aussage ohnehin nicht angegeben.
13.8. Der Beweisrüge gelingt es auch nicht, triftige Zweifel an der tatsächlichen objektiven Wahrnehmbarkeit der erfolgten Warnhinweise für den Kläger hervorzurufen. Welche Hindernisse einer - optischen - Wahrnehmung bzw Wahrnehmbarkeit der gestisch kommunizierten Hinweise entgegengestanden wären, wird von der Beweisrüge gar nicht aufgezeigt. Soweit es die - akustische - Wahrnehmung bzw Wahrnehmbarkeit der mündlich artikulierten Aufforderung angeht, verweist die Beweisrüge zwar auf den gegebenen Maschinenlärm. Jedoch ist aus den Beweisergebnissen keineswegs abzuleiten, dass der im Unfallbereich bestehende Lärmpegel tatsächlich dazu angetan gewesen wäre, die von G* H* mündlich an den Kläger gerichtete Aufforderung zu übertönen bzw an Lautstärke zu übertreffen. Denn immerhin war G* H* trotz des auch von ihr selbst geschilderten Lärmpegels sogar in der Lage, den Beklagten mit Hilfe ihrer Stimme herbeizurufen (ON 14, 15). Damit erscheint es auch ohne weiteres plausibel, dass G* H*, die sich dementsprechend auch selbst als „sehr laut“ bezeichnet hat (ON 14, 13 oben und 14 unten), in gleicher Weise in der Lage war, ihre mündliche Aufforderung an den Kläger in einer deren akustische Wahrnehmung bzw Wahrnehmbarkeit durch denselben sicherstellenden Lautstärke auszusprechen (vgl auch ON 14, 13 oben). Dies gilt umso mehr, als auch die durchaus abseits von G* H* stehende Zeugin J* diese verbale Aufforderung tatsächlich wahrgenommen hat (ON 14, 17).
13.9. Zusammengefasst bestehen sohin keine Bedenken gegen die Stichhältigkeit der vom Erstgericht zum Thema der gegenüber dem Kläger kommunizierten Warnung bzw Aufforderung vorgenommene Beweiswürdigung, sodass es im Übrigen genügt, auf die auch dem Berufungsgericht einsichtig und überzeugend erscheinenden Erwägungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Überzeugende Gründe, aus denen an die Stelle der bekämpften Feststellung die vom Kläger angestrebte Negativfeststellung zu treten hätte, werden von der Beweisrüge nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht übernimmt somit auch diese Feststellung als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
B. Zur Rechtsrüge:
14. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung argumentiert der Kläger zum einen dahingehend, dass ihn kein relevantes Mitverschulden treffe und der Beklagte daher Gänze für die unfallkausalen Schäden hafte, und zum anderen dahingehend, dass das Erstgericht das dem Kläger gebührende Schmerzengeld der Höhe nach zu gering bemessen habe.
15. Die in der Rechtsrüge in Bezug auf die Frage der Verschuldensteilung vorgetragenen Ausführungen laufen auf das Wesentlichste zusammengefasst darauf hinaus, dass der Kläger mit einem Abrutschen des Hubwagens nicht rechnen habe müssen und auf die Fachkenntnisse des Beklagten vertrauen habe dürfen, hingegen der Beklagte die Gefahrenlage selbst geschaffen habe und diesem als ausgebildetem Staplerfahrer die Gefährlichkeit bewusst gewesen sei. Weiters vermisst die Rechtsrüge im Sinne sekundärer Feststellungsmängel Feststellungen zum Inhalt der „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“ (Beilage ./6) und zur Wahrnehmbarkeit bzw Wahrnehmung der von G* H* geäußerten mündlichen Warnung.
15.1. Die von der Rechtsrüge als fehlend monierte Feststellung der in der „Betriebsanweisung Stapler, Nr. 206“ (Beilage ./6) enthaltenen Vorgaben betreffend die Verwendung von Greifzangen und die bei Arbeiten an der Staplerunterseite vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen wurde vom Erstgericht ohnedies getroffen (US 4). Der diesbezüglich gerügte Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
15.2. Soweit der Kläger des Weiteren eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Fehlen einer Feststellung darüber sieht, dass die tatsächlich erfolgte mündliche Warnung aufgrund des Maschinenlärms für den Kläger nicht wahrnehmbar und verständlich gewesen sei, ist er auf den bereits oben (13.1.) dargelegten Bedeutungsinhalt der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung zum Thema der von G* H* - sowohl gestisch als auch mündlich - abgegebenen Anweisung bzw Warnung zu verweisen, wonach gerade und insbesondere auch die tatsächliche akustische Wahrnehmbarkeit der mündlich kommunizierten Warnung feststeht. Somit ist auch in dieser Hinsicht der vom Kläger gesehene Feststellungsmangel aufgrund der das diesbezüglich gegenteilige Klagsvorbringen widerlegenden erstgerichtlichen Sachverhaltsannahme nicht gegeben.
15.3. Außerdem vermisst die Rechtsrüge des Klägers eine Negativfeststellung das Inhalts, dass nicht feststellbar sei, dass der Kläger die (ersichtlich gemeint:) mündlich ausgesprochene Warnung auch tatsächlich („adäquat“) wahrgenommen habe. Ausgehend von der objektiv gegebenen akustisch-sinnlichen Wahrnehmbarkeit der von G* H* mündlich artikulierten Warnung bzw Anweisung kommt jedoch der Frage der tatsächlichen subjektiven bewussten Erfassung bzw Apperzeption dieser Warnung durch den Kläger keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei der Beurteilung und Gewichtung des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens zu. Denn vielmehr ist gerade schon in dem Umstand, dass der Kläger in der gegebenen Situation auf eine tatsächlich erfolgte, für eine tatsächliche akustische Wahrnehmung auch objektiv geeignete mündliche Warnung nicht in hinreichender Weise geachtet hat und ihr nicht die für deren effektive Erfassung und Befolgung erforderliche Aufmerksamkeit beigemessen hat, eine Missachtung der gebotenen Sorgfalt zu sehen (vgl zB RS0023704, RS0026343 [T1], RS0022698, RS0022842), welche für sich bereits den Vorwurf eines solchen Mitverschuldens begründet, dessen Gewicht nur noch durch eine - vorliegend ohnedies nicht festgestellte - sogar bewusste Hinwegsetzung über eine tatsächlich apperzipierte Warnung übertroffen werden würde. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger auch - optisch wahrnehmbare - gestische Warnhinweise bzw Anweisungen zuteil wurden, die ihrerseits gleichfalls einen Anlass sowohl zu einer besonderen Vorsicht in Bezug auf die gegebene Gefahrensituation als auch zu einer erhöhten Aufmerksamkeit in Bezug auf die diese gestischen Hinweise begleitenden mündlichen Äußerungen der G* H* bildeten. Ein Prozessvorbringen des Inhalts, dass der Kläger auch die gestischen Hinweise der G* H* nicht wahrgenommen habe oder nicht wahrnehmen habe können bzw müssen, wurde vom Kläger in erster Instanz ohnedies nicht erstattet (vgl ON 21, 3). Insgesamt ist somit auch im Unterbleiben einer (Negativ-)Feststellung zum Thema der tatsächlichen Apperzeption der gegenüber dem Kläger artikulierten (mündlichen) Warnung keine sekundäre Mangelhaftigkeit zu erblicken.
15.4. Mit der weiteren Argumentation, wonach der Kläger die Gefährlichkeit der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise des Anhebens des Hubwagens mit einer Greifzange nicht erkennen habe können bzw mit einem Abrutschen des Hubwagens nicht rechnen habe müssen und auf die Fachkenntnisse des Beklagten vertrauen habe dürfen, übergeht die Rechtsrüge die unbekämpft getroffenen Feststellungen über die auch dem Kläger selbst zuteil gewordenen Unterweisungen in die Betriebsanweisungen „Krane, Greifer, Hebefahrzeuge, Nr. 212“ (Beilage ./3), „Deichselhubwagen, Nr. 249“ (Beilage ./5) und „Stapler, Nr. 206“ (Beilage ./6) und über die einschlägigen Inhalte der solcherart auch dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Vorgaben. Demnach war (auch) der Kläger darüber informiert, dass insbesondere nach dem - auch klagsseitig unbestritten gebliebenen (ON 8, 1 f) und sohin im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden (vgl wiederum RS0121557 sowie schon oben 8.2. f) - Inhalt der Betriebsanweisungen Nr. 249 und Nr. 206 die Verwendung einer Greifzange zu einem anderen Zweck als dem Transport von Schaumstoffblöcken udgl unzulässig war (siehe bereits oben 10.1.) und im Falle der Störung an einem Deichselhubwagen vielmehr das Gebot der Verständigung eines Vorgesetzten bestand. Da sohin die vom Beklagten gesetzte Maßnahme des Anhebens eines Hubwagens mit einem hierfür nach der Betriebsanweisung Nr. 206 nicht zulässigen Mittel (Greifzange) unter damit einhergehender Übergehung der von der Betriebsanweisung Nr. 249 geforderten Verständigung des Vorgesetzten schon nach dem Maßstab der dem Kläger erteilten Unterweisungen in mehrfacher Hinsicht erkennbar unstatthaft war, durfte der Kläger sohin auch nicht auf die Sachgemäßheit oder Ungefährlichkeit dieser Maßnahme vertrauen. Hieran ändert auch der in der Rechtsrüge betonte Umstand, dass der Beklagte im Unterschied zum Kläger über eine Ausbildung als Staplerfahrer verfüge, nichts, musste sich doch die Bedenklichkeit der vom Beklagten gesetzten Vorgehensweise für den Kläger bereits aus den einschlägigen, auch ihm zur Kenntnis gebrachten Betriebsanweisungen ergeben.
15.5. Gegen die Annahme, dass der Kläger in einer sein eigenes Mitverschulden etwa ausschließenden oder zurückdrängenden Weise auf die Gefahrlosigkeit seines eigenen Griffs unter den angehobenen Deichselhubwagen in zulässiger Weise vertrauen hätte dürfen, spricht im Übrigen ohnedies auch der Umstand, dass der Kläger von G* H* sogar mündlich und gestisch zum Abstandhalten aufgefordert wurde, diese Aufforderungen aber nicht bzw nicht mit jener Aufmerksamkeit erfasst und beachtet hat, wie sie in der gegebenen Situation zweifellos geboten gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der dem Kläger solcherart zuteil gewordenen - von diesem aber nicht hinreichend beachteten - Warnhinweise ist es auch ohne Belang, dass der Kläger vom vorherigen Abrutschen des Hubwagens beim ersten Anhebeversuch keine Kenntnis hatte. Ohnedies nicht überzeugend ist die Argumentation des Klägers, wonach er bei seinem Griff unter den angehobenen Hubwagen aus Hilfsbereitschaft bzw Kollegialität gehandelt habe, ist doch eine solche bloße subjektive Motivationslage keineswegs geeignet, das Gewicht der dem Kläger vorzuwerfenden Sorglosigkeit zu mindern, zumal der Kläger zu einer Mithilfe auch gar nicht aufgefordert worden war und im Gegenteil sogar - von ihm freilich nicht beachtete - Anweisungen zum Abstandhalten erhalten hatte.
15.6. Insgesamt vermag somit auch die Rechtsrüge des Klägers nicht in stichhältiger Weise eine Korrekturbedürftigkeit der vom Erstgericht zugrunde gelegten Verschuldensteilung aufzuzeigen. Damit genügt es auch in diesem Zusammenhang im Übrigen, auf die vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Erwägungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO), die für eine gemäß § 1304 ABGB vorzunehmende Schadens- bzw Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 sprechen.
15.7. Der weiteren Beurteilung ist somit zugrunde zu legen, dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach (nur) zur Hälfte für dessen unfallkausalen Schäden haftet.
16. In Bezug auf die Höhe des dem Kläger gebührenden Schmerzengeldes moniert die Berufung, dass der vom Erstgericht eingeschätzte Schmerzengeldbetrag von EUR 7.000,00 zu gering sei. Aufgrund der beim Kläger eingetretenen langzeitigen Arbeitsunfähigkeit und der verbleibenden Bewegungseinschränkungen im Daumensattelgelenk bei bestehender Vernarbung und möglichem vorzeitigem Verschleiß sei richtigerweise eine Schmerzengeldhöhe von EUR 8.000,00 angemessen.
16.1. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu:
16.2. Auszugehen ist davon, dass das Schmerzengeld eine einmalige Abfindung nicht nur für alles Ungemach sein soll, das der Verletzte bereits erduldet hat, sondern auch für jenes Ungemach, das er voraussichtlich noch zu erdulden haben wird (vgl RS0031175, RS0031307 [insb T23]). Daher sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes neben der Art und Schwere der Körperverletzung sowie der Art und Dauer der Schmerzen auch die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle und seelischen Leiden bzw Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl RS0031474, RS0031175, RS0031040 [insb T2]). Dementsprechend sind gegebenenfalls auch die Dauerfolgen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und der Gefahr einer Verschlechterung eines Dauerschadens sowie die Möglichkeit des Auftretens von Spätfolgen in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl RS0031293, RS0031089, RS0031175 [insb T3], RS0031055 [T10]).
16.3. In diesem Zusammenhang ist auch anerkannt, dass namentlich bei der Berücksichtigung des mit einem Dauerschaden verbundenen seelischen Ungemachs dem Lebensalter des Verletzten ebenfalls ein Einfluss auf die Schmerzengeldbemessung zukommt, weil bei der Festsetzung des Schmerzengeldes auch jenes Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, zu berücksichtigen ist (2 Ob 105/09v mwH = RS0031307 [T24]; Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch 3§ 1325 ABGB Rz 305, 308). Das Schmerzengeld ist sohin - ceteris paribus - tendenziell umso höher zu bemessen, je jünger der Verletzte an Lebensjahren ist und je länger daher die mit den Dauerfolgen verbleibende Lebenszeit ist (vgl 2 Ob 105/09v; auch 2 Ob 166/07m; SchickmairaaO § 1325 ABGB Rz 305).
16.4. Im Lichte dieser Grundsätze erachtet das Berufungsgericht die vom Erstgericht mit EUR 7.000,00 eingeschätzte Schmerzengeldhöhe noch nicht als ausreichend, um damit dem dem Kläger entstandenen Ungemach in seiner Gesamtheit angemessen Rechnung zu tragen. Der Kläger hat nämlich unfall- bzw verletzungsbedingt nicht nur Schmerzempfindungen in dem vom Erstgericht festgestellten Ausmaß erlitten, sondern er ist darüber hinaus auch für die Zukunft mit der festgestellten Dauerfolge einer - wenngleich leichten, so doch reellen - Bewegungseinschränkung im Daumensattelgelenk und mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines vorzeitigen STT-Gelenksverschleißes konfrontiert, was angesichts des verhältnismäßig jungen Alters des im Unfallzeitpunkt (unstrittig; vgl zB ON 1, 1) erst im 29. Lebensjahr stehenden Klägers bei der Bemessung der Schmerzengeldhöhe ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der konkreten Umstände und im Hinblick auf die Maxime, dass das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp bemessen werden soll (vgl zB 7 Ob 281/02b, 2 Ob 105/09v, 2 Ob 175/14w, 2 Ob 117/22b je mwN; RS0031075 [T4, T10], RS0031040 [T5]), erachtet daher das Berufungsgericht die Bemessung des Schmerzengeldes in der auch von der Berufung des Klägers angestrebten Höhe von EUR 8.000,00 als angemessen.
17. Unter Einbeziehung des unfallkausal erlittenen Verdienstentgangs in Höhe von EUR 3.100,00, der (im Berufungsverfahren gar nicht mehr strittigen) Unkosten in Höhe von EUR 300,00 und des (ungekürzt) in einer Höhe von EUR 8.000,00 angemessenen Schmerzengeldes ergibt sich sohin nach Maßgabe des dem Kläger gemäß § 1304 ABGB zu einem Anteil von 50 % zur Last fallenden Mitverschuldens ein gegenüber dem Beklagten bestehender - jeweils um die Mitverschuldensquote reduzierter - Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt EUR 5.700,00 s.A..
IV. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
18. Zusammengefasst ist daher der Berufung des Beklagten ein Erfolg zu versagen.
19. Hingegen ist der Berufung des Klägers teilweise - nämlich (nur) im Umfang des Zuspruchs eines weiteren Betrags von EUR 500,00 s.A. aus dem Titel des Schmerzengeldes - der Erfolg zuzuerkennen. Im Übrigen - im Umfang des außerdem angestrebten Zuspruchs von weiteren EUR 5.700,00 s.A. sowie im Umfang der angestrebten Feststellung der gänzlichen Haftung des Beklagten für die künftigen Schäden des Klägers - ist auch der Berufung des Klägers ein Erfolg zu versagen, da der Beklagte dem Kläger gemäß § 1304 ABGB nur zur Hälfte für dessen unfallkausalen Schäden haftet.
20. Das angefochtene Urteil ist somit wie insgesamt im Spruch ersichtlich abzuändern.
21. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO. Die geringfügige Erhöhung des dem Kläger im Leistungsbegehren zugesprochenen Betrags wirkt sich auf seine bei richtiger Berechnung auch schon nach Maßgabe des angefochtenen Urteils gegebene (unter Berücksichtigung der Privilegierung nach der zweiten Tatbestandsvariante des § 43 Abs 2 ZPO zu ermittelnde) Obsiegensquote von jeweils 50 % sowohl im ersten als auch im zweiten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aus, weshalb wegen der insgesamt sohin bloß geringfügigen Abänderung des angefochtenen Urteils von einer Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung und sohin von einer Neufassung derselben durch das Berufungsgericht abzusehen ist (vgl 8 Ob 4/11p; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449).
22. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht in Ansehung der Berufung des Klägers auf den §§ 43 Abs 1, 2 und 50 ZPO sowie in Ansehung der Berufung des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO.
22.1. Der Kläger ist mit seiner Berufung in Relation zum gesamten diesbezüglichen Berufungsinteresse von (richtig:) EUR 7.700,00 (begehrter weiterer Zuspruch im Zahlungsbegehren im Ausmaß von EUR 6.200,00 sowie begehrte vollinhaltliche Stattgebung des in erster Instanz mit insgesamt EUR 3.000,00 bewerteten Feststellungsbegehrens über die Feststellung der bloß hälfteteiligen Haftung des Beklagten hinaus) lediglich im Umfang eines weiteren Zuspruchs von EUR 500,00 im Zahlungsbegehren durchgedrungen, sohin in einem Ausmaß von nur rund 6 %. Daraus resultiert ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von 6 % der (von ihm in Höhe von EUR 749,00 verzeichneten) Pauschalgebühren für seine Berufung, sohin in Höhe von EUR 44,94. Demgegenüber ist der Beklagte als Berufungsgegner in Bezug auf die Berufung des Klägers in einem Ausmaß von 94 % als obsiegend anzusehen, woraus sich dessen Anspruch auf Ersatz der von ihm (freilich auf der Basis von lediglich EUR 6.200,00) verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung im Ausmaß von 88 % ergibt, sohin in Höhe von EUR 963,71 (darin enthalten EUR 160,62 an USt).
22.2. Da der Beklagte mit seiner Berufung keinen Erfolg hatte, kommt ihm kein Anspruch auf Ersatz seiner diesbezüglichen Kosten zu. Ein Kostenersatzanspruch des Klägers für die von ihm erstattete Berufungsbeantwortung scheidet aus, weil dieser Schriftsatz verspätet erstattet wurde und daher zurückzuweisen war (siehe oben I.).
22.3. Die Saldierung der sohin für das Berufungsverfahren wechselseitig bestehenden Kostenersatzansprüche führt zu dem im Spruch ersichtlichen Kostenzuspruch an den Beklagten, wobei eine gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer im Spruch unterbleiben muss (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74 ).
23. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann, die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) ebenso wie Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0041835 [T10]), wie die Beurteilung von (Mit-)Verschulden bzw der Schadensteilung nach § 1304 ABGB (vgl zB RS0087606 [T3, T4, T30], RS0023704 [T3], RS0022681 [T8, T10, T11]) und wie die Bemessung des Schmerzengeldes (zB RS0125618, RS0042887, RS0031307 [T28]) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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