Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte.
Rückverweise
…des Schadenseintritts besondere Bedeutung beizumessen (RS0085332; RS0031127 [T22]). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698). Bei der Bestimmung des jeweils nach Auffassung des Verkehrs als erforderlich zu erachtenden Maßes der Sorgfalt ist also die konkrete Situation zu berücksichtigen, sodass erhöhte…
…den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RS0030372). Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698). Angesichts der hier vorliegenden Gleichgültigkeit gegenüber Arbeitnehmerschutzvorschriften in Verbindung mit der besonderen Gefährlichkeit von Abbrucharbeiten ist in der Annahme grober Fahrlässigkeit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu…
…RS0031127; RS0030644; RS0030272; RS0026555 ua). Für die Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RIS Justiz RS0022698). Der Schadenseintritt muss dabei als wahrscheinlich voraussehbar gewesen sein (RIS Justiz RS0030359; RS0030477). 4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall durch das…
…den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (RS0030644 [T34], RS0085228). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698). Erhöhte Gefahr erfordert auch erhöhte Aufmerksamkeit (RS0022698 [T1]). [8] 2.2. § 334 Abs 3 ASVG schließt nicht aus, dass bei der Beurteilung der…
…des Schadenseintritts besondere Bedeutung beizumessen (RS0085332; RS0031127 [T22]). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698). Grobe Fahrlässigkeit wird von der Rechtsprechung im Wesentlichen dann bejaht, wenn der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ex ante ganz einfache und…
…vor allem zu prüfen, ob der Schädiger mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit der Situation ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (RIS Justiz RS0085228; RS0022698). Die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen (RIS Justiz RS0052197). 3. Zur Unfallsörtlichkeit und zum Unfallshergang hat…
…schwerstens vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0031127). Für die Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auf die Gefährlichkeit der Situation an (RIS Justiz RS0022698). Der Schadenseintritt muss zudem als wahrscheinlich voraussehbar gewesen sein (RIS-Justiz RS0030359; RS0030477). Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit spricht, wenn der Arbeitgeber als Adressat von…
…des Schadenseintritts besondere Bedeutung beizumessen (RS0085332; RS0031127 [T22]). Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an (RS0022698). [12] 3.2. Ob jemand einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0085228 [T1]) und stellt –…
…Ob 72/69 (= RIS Justiz RS0085680 = Arb 8723 uva) zum Ausdruck bringen. Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zitierten Rechtssätze (RIS Justiz RS0022698 und RS0052197) sind hier insoweit unanwendbar, als diese sich nur auf den schon bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit möglichen Regress nach § 334 ASVG…
…noch kein grobes Verschulden begründen (vgl RIS-Justiz RS0052197). Vielmehr ist auf die Gefährlichkeit der Situation besonders Bedacht zu nehmen (vgl ferner auch RIS-Justiz RS0022698). Hier hat der Einsatz des erst vor ca einer Woche aufgenommenen Lehrlings an der Abkantpresse gegen das Verbot des § 8 Abs 1 Z 1…
…kein grobes Verschulden begründen muss (vgl RIS-Justiz RS0052197) ist doch auf die Gefährlichkeit der Situation besonders Bedacht zu nehmen (vgl ferner auch RIS-Justiz RS0022698). Hier hat es nun der dafür verantwortliche Beklagte trotz wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Verordnungen (damals noch die…