ZPO
Gliederung
(1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.
(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegnervorbehaltlich des § 473a nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.
(3) Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464 Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch Übersendung einer Ausfertigung derselben zu verständigen.
Art. 39 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 39 Artikel 39
…8a JN ) und Art. 38 Z 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 ( §§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. (Anm.: Abs. 9…
Art. 32 Artikel XXXII
…die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist. 13. Die Art. VII Z 28, 30 und 33 ( §§ 468, 473a und 492 ZPO ). XVII Z 2 lit. b ( § 23 Abs. 9 und 10 RATG ) sowie XXVI Z 2 ( § 11a ASGG…
§ 473a
…Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war. (2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1…
Art. 39 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 39 Artikel 39
…8a JN ) und Art. 38 Z 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 ( §§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. (Anm.: Abs. 9…
Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
Art. 9 § 8
…erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung dieser Verständigung an den bisherigen Revisionswerber. Nach Einlangen der Berufung sind die §§ 468 ff. ZPO. anzuwenden. (2) Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben, so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber in Rechtskraft.…
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