Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide *, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.507,88 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen die Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2025, GZ 39 R 30/25p 29 und GZ 39 R 31/25k 29, mit denen das Teilversäumungsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2024, GZ 49 C 152/24b 14, und das (End )Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. November 2024, GZ 49 C 152/24b 16, bestätigt wurden, sowie (richtig:) den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss, mit dem deren Berufung gegen das Teilversäumungsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2024, GZ 49 C 152/24b 14, zurückgewiesen wurde, und den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss, mit dem deren Berufung gegen das Endurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. November 2024, GZ 49 C 152/24b 16, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.176,19 EUR (darin enthalten 196,03 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.274,21 EUR (darin enthalten 212,37 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerinbegehrt von den Beklagten, die nach dem Tod ihrer Mutter als Hauptmieterinnen in den Mietvertrag eingetreten waren, zur ungeteilten Hand rückständigen Mietzins in Höhe von 15.507,88 EUR und gestützt darauf gemäß § 1118 ABGB die Räumung.
[2] In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 16. 9. 2024, in dem sie sich auf eine von der Zweitbeklagten erteilte Vollmacht berief, bestritt die Erstbeklagte (emeritierte Rechtsanwältin) das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte die Abweisung der Klage.
[3] Daraufhin teilte das Erstgericht der Erstbeklagten mit, dass sich die Zweitbeklagte (deren Schwester) aufgrund der Höhe des Streitwerts nur selbst oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Ungeachtet dessen erschien zur vorbereitenden Tagsatzung vom 27. 9. 2024 lediglich die Erstbeklagte, die eine handschriftliche Vollmacht der Zweitbeklagten vorlegte.
[4] Über Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht ein Teilversäumungsurteil über das Mietzinsbegehren gegen die Zweitbeklagte und schloss im Übrigen nach rechtlicher Erörterung des wechselseitigen Prozessvorbringens und Aufnahme der angebotenen Urkundenbeweise die Verhandlung.
[5] Mit Endurteil verpflichtete es sodann auch die Erstbeklagte zur Zahlung des begehrten Mietzinses sowie beide Beklagte zur Räumung der Wohnung.
[6]Da Mitbestandnehmer in Ansehung von Mietzinsklagen keine notwendigen Streitgenossen seien, sei über die Zweitbeklagte insoweit ein Versäumungsurteil zu erlassen gewesen, zumal die Erstbeklagte als emeritierte Rechtsanwältin zwar sich selbst (§ 28 Abs 1 ZPO), aufgrund der bestehenden relativen Anwaltspflicht (§ 29 ZPO) aber nicht die Zweitbeklagte vertreten habe können. Die beiden mit 26. 3. 2023 in den Mietvertrag eingetretenen Beklagten bildeten jedoch hinsichtlich des Räumungsbegehrens eine notwendige Streitgenossenschaft. Der Klägerin sei ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses nach Maßgabe des § 46 Abs 2 MRG zugestanden, wobei das Anhebungsrecht – innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist – auch rückwirkend geltend gemacht habe werden können. Die Beklagten seien mit der Zahlung des korrekt nachverrechneten Erhöhungsbetrags von 6.783,66 EUR in Verzug geraten. In Ansehung des von September 2023 bis Mai 2024 ausständig gebliebenen Mietzinses gehe die Negativfeststellung über die Stornierung des Einziehungsauftrags und zu den Zahlungsmodalitäten zulasten der Klägerin. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vermieters an der Erfüllungshandlung des Mieters führe zum Annahmeverzug. Erst nach Einmahnung am 5. 7. 2024 und fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist seien die Beklagten mit der Zahlung der (noch nicht angehobenen) Miete für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Verzug geraten. Von einem Teilurteil über den behaupteten Zahlungsrückstand sei infolge des groben Verschuldens der Beklagten am Zahlungsrückstand abzusehen gewesen. Die Erstbeklagte habe – in Anbetracht ihrer Stellung als emeritierte Rechtsanwältin – rechthaberisch bzw streitsüchtig auf ihrem bei nüchterner Betrachtung unhaltbaren Rechtsstandpunkt beharrt, es bestehe kein Zahlungsrückstand. Auch dem Räumungsbegehren sei daher stattzugeben.
[7] Beide Beklagten wandten sich in ihren Berufungen sowohl gegen das Teilversäumungs- als auch gegen das (End )Urteil des Erstgerichts.
[8] In Ansehung des Teilversäumungsurteils wies das Berufungsgericht die Berufung der Erstbeklagten zurück; es verwarf die Berufung der Zweitbeklagten wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen nicht Folge. Hinsichtlich des (End )Urteils wies es die Berufung der Zweitbeklagten zurück, gab der Berufung der Erstbeklagten nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die Erstbeklagte ausdrücklich „zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten“ zur Zahlung des Klagebetrags verpflichtete. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht jeweils nicht zu.
[9] Die Erstbeklagte sei durch das nur gegen die Zweitbeklagte ergangene Versäumungsurteil nicht beschwert.
[10] Letztere sei demgegenüber im Ladungsformular ausreichend über die (relative) Anwaltspflicht belehrt worden; einer weiteren Mitteilung an diese, dass sie sich im Verfahren nicht wirksam durch die Erstbeklagte vertreten lassen könne, habe es nicht bedurft. Da die Beklagten als Mitbestandnehmer nur in Bezug auf das Räumungsbegehren notwendige Streitgenossen seien, nicht aber in Bezug auf das Mietzinsbegehren, bewirke die Erlassung des Versäumungsurteils über den Mietzinsrückstand gegen die Zweitbeklagte keine Nichtigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Klageerzählung die Nichtinanspruchnahme einer bestehenden Einziehungsermächtigung zugestehe, mache die Mietzinsklage nicht unschlüssig.
[11]Gegen das erstgerichtliche Endurteil habe erkennbar auch die Zweitbeklagte Berufung erhoben; diese sei jedoch zurückzuweisen, hätte sie sich doch aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 27 Abs 1 ZPO). Von einem Verbesserungsauftrag sei abzusehen, weil den Parteien die Rechtslage völlig klar sei und die Zweitbeklagte in Kenntnis der absoluten Anwaltspflicht durch eine Rechtsanwältin Berufung gegen das Versäumungsurteil erhoben habe.
[12]In Ansehung der Berufung der Erstbeklagten gegen das Endurteil verneinte das Berufungsgericht sowohl das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen des Unterbleibens eines Teilurteils über den Mietzinsrückstand als auch rechtliche Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe die Beklagten mit dem Urteil (in Zusammenhalt mit dem Versäumungsurteil) auch nicht zur doppelten Zahlung verpflichtet; dies komme jedoch im Urteilsspruch nicht deutlich genug zum Ausdruck, weshalb diesem eine klarere Fassung zu geben sei. Auch die Einwände gegen die Zahlungsverpflichtung gingen ins Leere: Ob die Weigerung der Klägerin, von einer bestehenden Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, einen Gläubigerverzug darstelle, könne dahinstehen. Dieser lasse nämlich die Verbindlichkeit aufrecht. Die in der Berufung in Zweifel gezogene Rückwirkung der Mietzinsanhebung gemäß § 46 Abs 2 MRG werde einhellig vertreten; § 46b MRG, wonach der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben hat, sei lediglich als Fälligkeitsbestimmung zu betrachten, stehe damit aber der Rückwirkung nicht entgegen. Die in § 14 MRG geregelte Sondererbfolge zwinge dem Vermieter einen neuen Vertragspartner auf, führe also zu einer Beschränkung der Vertragsfreiheit. Dies lasse es legitim erscheinen, dem Vermieter ein rückwirkendes Anhebungsrecht ab Verwirklichung des Vertragseintritts innerhalb der Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB zu gewähren. Auch hinsichtlich der Räumungsverpflichtung trat das Berufungsgericht zunächst der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, die unvertretbare Rechtsansicht der Erstbeklagten lasse auf ein grobes Verschulden am Entstehen des Mietzinsrückstands schließen. Ergänzend führte es aus, schon nach dem „gesunden Menschenverstand“ könne jedenfalls die Argumentation, für den Zeitraum von September 2023 bis Mai 2024 würden die Beklagten überhaupt keine Miete mehr schulden, weil die Vermieterin durch die Nichtinanspruchnahme der Einziehungsermächtigung ihre Mietzinsforderungen verloren habe, nicht richtig sein. Diese Rechtsauffassung sei schlicht unvertretbar; auch die Zweitbeklagte habe – angesichts der von der Vermieterin erbrachten Leistung (Zurverfügungstellung der Wohnung) – erkennen müssen, dass die Zahlungsverweigerung zumindest insoweit nicht rechtens sein könne.
[13] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten , die, soweit sie sich darin jeweils in der Sache auch gegen die Zurückweisungen ihrer Berufungen durch das Berufungsgericht wenden, als Rekurse gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Zurückweisungsbeschlüsse zu behandeln sind.
[14] Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , die Rekurse jeweils zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
[15] I. Die Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen es die Berufung der Erstbeklagten gegen das Teilversäumungsurteil sowie jene der Zweitbeklagten gegen das (End)Urteil ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies, sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit (Voll )Rekurs anfechtbar ( RS0098745 ; RS0043893 [T7]). Die dagegen erkennbar einerseits von der Erstbeklagten und andererseits von der Zweitbeklagten erhobenen Rekurse sind aber nicht berechtigt.
1. Zum Rekurs der Erstbeklagten
[16] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – ein Anfechtungsinteresse – voraus ( RS0043815 [T29]). Neben der formellen Beschwer, die dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, muss auch materielle Beschwer vorliegen; es müssen also rechtlich geschützte Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden ( RS0041746 ; RS0043815 [T17]; RS0041868 ). Fehlt diese, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ( RS0041868 [T15]; vgl auch RS0041770 [T71]).
[17] 1.2. Die Erstbeklagte argumentiert dazu sinngemäß, das Versäumungsurteil gegen die Zweitbeklagte präjudiziere sie in Ansehung des gegen sie gerichteten Zahlungs- und Räumungsbegehrens.
[18] Diese Bedenken treffen nicht zu:
[19]1.2.1. Nach der von den Vorinstanzen berücksichtigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im (Auf)Kündigungs- oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandverhältnis im Allgemeinen eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO ( RS0013160 ; vgl RS0129475 [T1]; RS0020358 [T1]; RS0013416 [T6, T19]). Zwar besteht regelmäßig eine Solidarverpflichtung von Mitmietern aus dem Bestandvertrag auf Zahlung des Mietzinses (vgl RS0017328 ), jedoch schafft dies allein noch keine einheitliche Streitpartei (vglRS0035606 [T5] ); die auf Zahlung des Mietzinses in Anspruch genommenen Mitmieter bilden daher keine notwendige Streitgenossenschaft ( 9 Ob 36/05t mwN; 3 Ob 159/05m ErwGr 1.; 4 Ob 204/11w ErwGr 2.; RS0020358 [T2]).
[20] 1.2.2. Der Gläubiger kann allein aus einem stattgebenden Urteil gegen einen Mitschuldner keine Ansprüche gegen die übrigen Mitschuldner ableiten. Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nämlich gerade nicht gegen die anderen; ihnen werden dadurch keine Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten ( RS0017421 ), zumal im Prozess keiner der Solidarschuldner eine Möglichkeit hat, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem anderen Beklagten Einfluss zu nehmen (vgl 2 Ob 152/16sErwGr 3.4.). Aus der Selbständigkeit der Verfahren bei einfachen Streitgenossen nach § 11 ZPO folgt, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber durch diejenige gegenüber den anderen Streitgenossen für beschwert erachten kann ( RS0125569 ; Schneider in Fasching/Konecny 3II/1 § 13 ZPO Rz 12 mwN)
[21] 1.2.3. Auch die Annahme der Erstbeklagten, das gegen die Zweitbeklagte ergangene Versäumungsurteil würde die Berechtigung des Räumungsbegehrens vorwegnehmen, trifft nicht zu: Nach der Rechtsprechung wirkt – mangels abweichender Vereinbarung – der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund der Nichtzahlung des Mietzinses schon deshalb nicht auch gegen die anderen Mitmieter, weil für dessen Zahlung jeder Mitmieter solidarisch mit den anderen voll verantwortlich ist ( 1 Ob 616/84= RS0067033 [T1]; 4 Ob 567/94 = RS0025263 ).
[22] 1.3. Ebenso wenig ist die von der der Klägerin neben der Zweitbeklagten solidarisch in Anspruch genommene Erstbeklagte deshalb beschwert, weil es durch das Versäumungsurteil (in Zusammenhalt mit dem später ergangenen Endurteil) zu einer Verurteilung der beiden Beklagten „zu doppelter Zahlung gekommen“ sein soll. Der Oberste Gerichtshof hat dazu schon ausgesprochen, dass die Solidarhaftung mehrerer Personen die Urteilsfällung gegen einzelne der Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, nicht hindern kann ( 7 Ob 17/10s ErwGr 6.1.; RS0035606 [T12]). Dementsprechend steht es dem Gläubiger auch frei, mehrere Gesamtschuldner getrennt in parallelen Prozessen auf Leistung in Anspruch zu nehmen. Dieser Umstand bewirkt aber gerade keine Änderung des Schuldinhalts dahin, dass dieselbe Leistung von den gesondert verurteilten Solidarschuldnern mehrfach zu erbringen wäre.
[23] Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer (materiellen) Beschwer der Erstbeklagten zutreffend verneint.
[24]1.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Erstbeklagte hat der Klägerin die auf ihren Rekurs entfallenden Kosten des Rekursverfahrens aliquot zu ersetzen. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Klägerin für die Beantwortung des nur von der Erstbeklagten erhobenen Rekurses nicht zu.
2. Zum Rekurs der Zweitbeklagten
[25] 2.1. Die Zweitbeklagte wendet sich erkennbar gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Endurteil des Erstgerichts (in Ansehung der Stattgebung des Räumungsbegehrens), indem sie moniert, es sei aufzugreifen, dass es sich das Berufungsgericht unter Berufung auf den Wissensstand der Erstbeklagten sogar erspart habe, ihr einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, damit sie die Unterschrift eines aktiven Rechtsanwalts beibringen hätte können.
[26] 2.2. Diese Kritik ist nicht berechtigt:
[27]Die Bestimmungen der ZPO über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen haben den Zweck, eine Partei vor Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschriften einen Formfehler begeht (vgl RS0036385 [T2]; RS0036447[T2]). Wenngleich einer Partei (auch im Rechtsmittelverfahren) regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung – zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört – innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat ( RS0036385 [T11]; RS0036447[T7]). Bei einem solchen Missbrauch des Institutes der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern (RS0036447).
[28] Das Berufungsgericht ging von eben diesem Fall aus: Die unzweifelhafte Kenntnis (auch) der Zweitbeklagten selbst, nicht bloß der Erstbeklagten, von der bestehenden Anwaltspflicht leitete es aus dem Umstand ab, dass sie sich bei Erhebung ihrer Berufung gegen das Versäumungsurteil sehr wohl noch anwaltlich vertreten habe lassen.
[29] Mit dieser gut nachvollziehbaren Beurteilung setzt sich die Zweitbeklagte in ihren Rechtsmittelausführungen zu diesem Punkt nicht auseinander. Sie zeigt aber solcherart nicht auf, wieso das Berufungsgericht in der konkreten Konstellation dazu verhalten gewesen wäre, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
[30]2.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Kosten gebühren der Klägerin auch gegenüber der Zweitbeklagten bloß anteilig. Ein Streitgenossenzuschlag ist der Klägerin, der die Beklagten im Rekursverfahren jeweils einzeln gegenüberstanden, nicht zu gewähren.
[31]II. Im Übrigen zeigen die Beklagten mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Zum Teilversäumungsurteil
[32] Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf ( RS0037780 ; RS0116144 ). Nur eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung könnte die Zulässigkeit der Revision begründen ( RS0037780 [T5]). Eine solche liegt nicht vor.
[33] Mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den im Klagevorbringen enthaltenen Widerspruch in Form der Behauptung eines Mietzinsrückstands trotz zugestandener Nichtinanspruchnahme der Einziehungsermächtigung der Mieterinnen unberücksichtigt gelassen, zeigt die Zweitbeklagte keinen Korrekturbedarf auf. Die Argumentation basiert auf der unhaltbaren Prämisse, schon das (vertragsgemäße) Leistungsanbot bewirke die Erfüllung der Leistungsverpflichtung (dazu sogleich unter Punkt II.2.1.).
2. Zum Endurteil
[34]2.1. Die Beklagten beharren im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, die durch Stornierung des Einziehungsauftrags in Annahmeverzug geratene Klägerin habe ihre Mietzinszahlungsansprüche für die Monate September 2023 bis Mai 2024 verloren, und machen geltend, es bedürfe einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur nicht abschließend geklärten Frage, welche Art von „widrigen Folgen“ im Sinn des § 1419 ABGB der Gläubiger im (vorsätzlichen) Annahmeverzug zu tragen habe.
[35] Dieses Vorbringen übergeht die einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge der Gläubigerverzug den Schuldner im Allgemeinen (abgesehen vom Fall des vom ihm nicht zu vertretenden Untergangs des Leistungsgegenstands) nicht von seiner Leistungspflicht befreit ( 7 Ob 690/86 ; RS0033402 ). Eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Berufungsgerichts findet in der Revision nicht statt.
[36]Wenn die Beklagten davon ausgehen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag durch das Bereitstellen des Mietzinses am Konto ohnedies bereits „erfüllt“ hätten, so setzen sie erkennbar – allerdings ohne nachvollziehbare Begründung – ihre (damalige) Leistungsbereitschaft und das tatsächliche Anbot der Leistung (zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und in der gehörigen Art) mit der Schuldtilgung durch Erfüllung der Verbindlichkeit, also der „Zahlung“ im Sinn des § 1412 ABGB gleich. Dass diese Gleichsetzung nicht haltbar ist, ergibt sich aber schon aus der dem Schuldner nach § 1425 ABGB eingeräumten Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung einer dem Gläubiger (ordnungsgemäß) angebotenen, von jenem aber zurückgewiesenen Leistung (vgl zum Hinterlegungsgrund der „Unzufriedenheit“ 8 Ob 117/18s ErwGr 3.1. mwN).
[37]2.2. § 46b MRG hat nichts an den materiellen Voraussetzungen des Anhebungsrechts des Vermieters nach § 46 Abs 2 MRG und insbesondere auch an der Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung der Erhöhung geändert. Der Anhebungsanspruch des Vermieters entsteht dem Grunde nach schon durch den Eintritt in den Mietvertrag ( 5 Ob 124/02z ; 5 Ob 302/02a ; 5 Ob 174/12t ErwGr 5.; vgl 1 Ob 129/14y ErwGr 1. und 2.; 3 Ob 245/18b ErwGr 1. und 4.; RS0048293). Die Regelung des § 46b MRG ist bloß eine Vorschrift über die Fälligstellung der Forderung des Vermieters ( 5 Ob 124/02z ; 5 Ob 174/12t ErwGr 5.; RS0116940 ).
[38] Die dazu angestellten Erwägungen der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf die nicht näher begründete Kritik beschränken, dieses Auslegungsergebnis führe zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung, widerspreche damit aber dem österreichischen Rechtssystem, und öffne Missbrauch Tür und Tor, vermögen keine Zweifel an der angeführten gesicherten Rechtsprechung zu wecken.
[39] 2.3. Soweit in der Revision die Beurteilung der Vorinstanzen zum Vorliegen groben Verschuldens an der Nichtzahlung des Mietzinses angegriffen wird, wendet sich die Kritik erkennbar gegen die unterlassene Fällung eines Teilurteils über den behaupteten Zahlungsrückstand. Wird ein Rechtsstreit wegen Zahlung eines Mietzinsrückstands und Räumung geführt, ist über den behaupteten Mietzinsrückstand grundsätzlich zwingend ein die Nachzahlung des ausstehenden Betrags ermöglichendes Teilurteil zu fällen ( RS0111942 ). Eines Teilurteils bedarf es nur dann nicht, wenn grobes Verschulden vorliegt oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat ( RS0111942 [T6]). Die Unterlassung der Fällung eines Teilurteils stellt aber bloß einen (zu rügenden) Verfahrensmangel dar (vgl 1 Ob 11/04f ; 1 Ob 176/13h ErwGr 3.; Höllwerth in Hausmann/Vonkilch , MRG 4 § 33 Rz 43 mwN).
[40] Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht – wie hier – nicht als solche anerkannt worden sind, können jedoch in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden ( RS0042963 ). Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn eine Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften unerledigt blieb oder wenn das Berufungsgericht einen gerügten Mangel erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder unhaltbaren rechtlichen Begründung verneinte ( RS0042963 [T28, T37, T52]).
[41] Einen solchen Fall einer unhaltbaren Begründung durch das Berufungsgericht zeigt die Revision nicht auf: Beanstandet wird, dass der Wissenstand der Erstbeklagten als emeritierter Rechtsanwältin und deren (vermeintliche) Rechthaberei, die sich bloß als das Vertreten eines ungewöhnlichen und minoritären Rechtsstandpunkts darstelle, der Zweitbeklagten bei der Prüfung des Verschuldensvorwurfs nicht zuzurechnen sei. Dies hat das Berufungsgericht jedoch ohnedies nicht getan, sondern vielmehr vertretbar erwogen, dass nicht nur der Erstbeklagten, sondern auch der Zweitbeklagten als rechtlicher Laiin die Unhaltbarkeit der eingenommenen Rechtsposition habe auffallen müssen. Dass die Vorinstanzen vom groben Verschulden der beklagten Mieterinnen – speziell infolge der unterlassenen Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 – ausgingen, ist nicht zu beanstanden.
[42] 2.4. Soweit die Revision ohne nähere Substanziierung im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufene Stoffsammlungsmängel rügt, ist ihr zu entgegnen, dass entsprechende (primäre) Verfahrensmängel in der Berufung nicht beanstandet wurden; diese können nicht mit Erfolg erstmals in der Revision geltend gemacht werden ( RS0043111 ).
[43] 2.5. Inwieweit sich aus den vermissten Zusatzfeststellungen zu den (objektiven) Geschehensabläufen ab dem erfolgten Vertragseintritt rechtlich ableiten ließe, dass es der Klägerin darum gegangen wäre (durch bewusstes Herbeiführen des Mietzinsrückstands), „wider Treu und Glauben […] die Voraussetzungen für eine Räumungsklage“ zu schaffen, zeigt die Revision nicht auf. Abgesehen davon wurde der in erster Instanz erhobene Schikaneeinwand in der Berufung nicht aufrecht erhalten; dieser selbständig zu beurteilende Punkt kann folglich in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0043338 [T13, T27]).