Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide *, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.492,88 EUR sA und Räumung, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe der beklagten Parteien vom 24. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. 9. 2025, AZ 1 Ob 96/25m, wurde die außerordentliche Revision, die die Beklagten gegen die Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. 5. 2025, GZ 39 R 30/25p-29 und GZ 39 R 31/25k-29, erhoben hatten, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Zugleich wurde den in der Revision enthaltenen Rekursen gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Zurückweisungsbeschlüsse nicht Folge gegeben.
[2]Am 24. 10. 2025 brachten die Beklagten beim Obersten Gerichtshof in Ergänzung ihrer außerordentlichen Revision einen mit „Eventualantrag gemäß § 34 Abs 1 MRG“ bezeichneten Schriftsatz ein.
[3]Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist die Einbringung eines Schriftsatzes zur Ergänzung einer bereits erstatteten Revision unzulässig (vgl RS0041666). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.