§ 46b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens
§ 46b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens — MRG
§ 46b Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens — MRG
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Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40021896
Zuletzt nach Updates gesucht am
In allen Fällen, in denen der Vermieter nach §§ 46 und 46a die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach § 46a Abs. 2 bis 4 (Anm.: richtig: 5) bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten. Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.