Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist das außereheliche Kind der Zorka M***** und des Klägers, der seine Vaterschaft anerkannt hat. Die Beklagte, bei der sich das Kind befindet, ist obsorgeberechtigt. Der Kläger verpflichtete sich mit Vergleich des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8.6.1993, 4 P 523/8…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision des Kläger ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Geldschulden hat der Schuldner nach § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden, und zwar s…