RS0041746 – OGH Rechtssatz
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Der Kläger kann sich durch die Zurückweisung des Rekurses des Beklagten nicht beschwert erachten.