Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 13

§ 13§. 13.

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

Entscheidungen
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