Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
Rückverweise
…der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: a) Die Zivilprozessordnung kennt zwei Formen der Streitgenossenschaft: die einfache (formelle oder materielle) Streitgenossenschaft (§ 13 ZPO) und die einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO). Bei der - hier vorliegenden - einfachen Streitgenossenschaft ist im Gegensatz zur einheitlichen Streitpartei jeder Streitgenosse dem Gegner gegenüber selbständig…
…erstinstanzliche Klagestattgebung gegen die Zweitbeklagte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Berufung der Erstbeklagten keine Wirkung auch für die Zweitbeklagte hatte (§ 13 ZPO). Der (so beantragte) Spruch auf Unzulässigerklärung der Exekution ist zwar rechtlich völlig verfehlt, weil nur dem Betreibenden das bekämpfte Recht auf Exekutionsführung zusteht. Die Entscheidung…
…Streitgenossenschaft (Klauser/Kodek, ZPO16 § 14 ZPO E 73 mwN). Bei den hier Beklagten handelt es sich daher um einfache Streitgenossen im Sinn des § 13 ZPO. Da jeder (einfache) Streitgenosse selbständig ein Rechtsmittel ergreifen kann und dieses nur für ihn wirkt, kann ein Urteil gegen mehrere (einfache) Streitgenossen auch nur gegen…
…bereits dargelegt. Die im Rechtsmittel enthaltenen Hinweise auf ein rechtliches Interesse der Erstbeklagten an der Verneinung eines selbständigen Prozesseinwands eines anderen Streitgenossen ist durch § 13 ZPO nicht gedeckt. Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber…
…allen Streitgenossen zugute, die Beweise werden nur einmal aufgenommen und einheitlich gewürdigt (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 13). Die sich aus § 13 ZPO ergebende grundsätzliche Selbständigkeit der Prozessführung der einzelnen Streitgenossen muss nämlich eingeschränkt werden, soweit der Prozessstoff und dessen Sammlung in Betracht kommt, wenn Verhandlung, Beweisaufnahme und…
… 11 Z 2 ZPO sind (RS0110982). Daher sind der Zweitkläger und die Drittklägerin durch den Zuspruch an die Erstklägerin nicht beschwert (§ 13 ZPO; RS0125569). Die von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung ist unzulässig und demnach zurückzuweisen. Zu II.: Die beklagte Partei macht geltend, aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich…
…dem Gegner gegenüber im Prozeß derart selbständig, daß die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO). Der Streitgenosse hat - vom hier nicht gegebenen Fall einer Nebenintervention abgesehen - kein Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des anderen, nicht einmal wenn er ein…
…Da die Beklagten keine einheitliche Streitpartei bilden, bleiben die Verfahren gegen die Zweit- bis Fünftbeklagten vom Unterbrechungsgrund unberührt ( Schneider in Fasching/Konecny 3 § 13 ZPO Rz 17). B. Die Rekurse des Klägers, der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig . Jener der Zweitbeklagten…
…Gegner gegenüber im Prozess derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO). Diese Selbständigkeit der Streitgenossen im Prozess gilt auch für das Unterlassen der Bewertung nach § 56 Abs 2 JN. Der Zweifelsstreitwert kommt daher…
…Gegner gegenüber im Prozess derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO). Die Selbständigkeit der Streitgenossen im Prozess gilt auch für die Rechtsmittel (2 Ob 136/10d; RS0126310). 2. Aus dieser grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität…
…des Einwandes der erstbeklagten Partei, daß die Verteidigungsmittel des Zweit- und Drittbeklagten im Prozeß für sie selbst wirksam seien, würde, da bei einfacher Streitgenossenschaft § 13 ZPO. gilt, unzertrennliche und notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO. voraussetzen; von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein weil der Anspruch, nicht notwendig…
…fehlt zweifellos an einer gesetzlichen Bestimmung, nach der ein materieller Streitgenosse prozessual nicht nur für sich, sondern gleichzeitig auch für den anderen handelt. Aus § 13 ZPO, der sich nur nicht auf die einheitliche Streitpartei bezieht (Fasching, Kommentar II 188), folgt vielmehr, dass die Handlungen und die Unterlassungen eines Streitgenossen dem anderen…
…von sämtlichen Beklagten des Vorprozesses gegen sämtliche Kläger eingebracht werden muß: Die Zivilprozeßordnung kennt zwei Formen der Streitgenossenschaft: die einfache (formelle oder materielle) Streitgenossenschaft (§ 13 ZPO) und die einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO). Während bei der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse dem Gegner gegenüber selbständig ist, wirken die Prozeßhandlungen eines Streitgenossen einer…
…14 ZPO E 73 mwN). Bei den hier Beklagten handelt es sich daher – ausgehend vom Klagsvorbringen - um einfache Streitgenossen im Sinn des § 13 ZPO. Der bekämpfte Beschluss ist daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Streitverkündung dem Adressaten zuzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1…
…von Prozesshandlungen zugunsten eines anderen Streitgenossen; dies selbst dann nicht, wenn der Streitgenosse ein rechtliches Interesse am Obsiegen des anderen Streitgenossen hat (Schubert, aaO, § 13 ZPO Rz 4). Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich auch, dass der Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht…
…Gegner gegenüber im Prozess derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO). Die Selbständigkeit der Streitgenossen im Prozess gilt auch für die Rechtsmittel (RS0126310). Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert…
…zu der das Grundstück 144/3 gehört, in seiner solchen Rechtsgemeinschaft stehen. Prozeßhandlungen des Viertbeklagten können somit den übrigen Beklagten nicht zum Vorteil gereichen (§ 13 ZPO). Gemäß § 1488 ABGB verjährt eine Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei…
…Beim Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft sind die Streitwerte nach § 55 JN zusammenzurechnen. Die einzelnen durch ein gemeinsames Verfahren verbundenen Rechtsstreite bleiben jedoch nach § 13 ZPO völlig unabhängig. Für die Prozesskosten ist § 46 ZPO maßgeblich. Obsiegen Streitgenossen, dann steht ihnen in analoger Anwendung des § 46 ZPO der Kostenersatz nur…
…in der Rechtsrüge ihrer Berufung nämlich die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichts nicht bekämpft. Dass die Erstbeklagte die Höhe des Schmerzengelds bekämpft habe, wirke sich gemäß § 13 ZPO nicht zugunsten der Zweitbeklagten aus. Überdies wäre ein höheres als das vom Berufungsgericht ausgemessene Schmerzengeld angemessen. Hiezu wurde erwogen: Die Beklagten sind materielle Streitgenossen gemäß…
…stehen jedem Streitgenossen selbstständig zu, selbst wenn sie im Widerspruch zu den Prozessbehauptungen der anderen Streitgenossen stehen ( Schneider in Fasching/Konecny ³ II/1 § 13 ZPO Rz 11). Ein Widerspruch der Erst- und Zweitbeklagten gegen den Unterbrechungsantrag der Erst- und Zweitnebenintervenientin hätte daher zur Folge, dass dieser im Verhältnis Erst- und…
…gegenüber im Prozess nämlich derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO; 9 Ob 61/20s; zur Unterbrechung bei Streitgenossen vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 13 ZPO Rz 17). Die Selbständigkeit…