ABGB
Gliederung
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen; wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
§ 114 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 114
…Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.…
§ 368
…so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg…
Straßengesetz, Tiroler
§ 71 § 71
…rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, zu hinterlegen a) in den Fällen des § 1425 ABGB , b) wenn der Gegenstand der Enteignung durch eine Hypothek belastet ist, sofern nicht eine Freistellungserklärung des Hypothekargläubigers vorliegt, c) wenn die Enteigneten oder die Nebenberechtigten…
§ 20 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 20 Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
…§ 20. (1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen. (2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz ( VerwEinzG ), BGBl. I Nr. 111…
§ 107 BHV 2013 · BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 107 Auszahlungen im Girozahlungsverkehr
…Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen. (6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit von der…
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