(1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.
(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
(3) Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 508a
(1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden. (2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen…
§ 507a
…§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2). (3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen: 1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine…